Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

und  der  Kommanditgesellschaft  ist  die  stille  Gesellschaft^);  bei
ihr  beteiligt  sich  der  stille  Gesellschafter  mit  einer  Vermögenseinlage ­
  an  dem  von  einem  anderen  betriebenen  handelsgewerbs
in  der  weise,  daß  der  letztere  aus  den  in  seinem  Betrieb  geschlossenen ­
  Geschäften  allein  berechtigt  und  verpflichtet  wird.  Bei  dieser
Gesellschaftsform  gibt  es  kein  Gemeinschaftsvermögen  und  keinen
Gesellschaftskonkurs;  der  Konkurs  des  Geschäftsinhabers  erfaßt
das  ganze  Geschäftsvermögen;  der  stille  Gesellschafter  kann  die
Einlage  insoweit  als  Konkursforderung  geltendmachen,  als  sie
den  Betrag  des  auf  ihn  fallenden  Anteils  am  Verlust  übersteigt.
Bst  die  Einlage  rückständig,  so  hat  sie  der  stille  Gesellschafter
bis  zu  dem  Betrage  zur  Konkursmasse  einzuzahlen,  welcher  zur
Deckung  seines  Anteils  am  Verluste  erforderlich  ist.  Für  die  Anfechtung ­
  einer  vereinbarungsgemäß  erfolgten  Rückgewähr  der  Einlage ­
  an  den  stillen  Gesellschafter  und  für  die  Anfechtung  des  vertragsmäßigen ­
  Erlasses  seines  Verlustanteils  sind  in  §  342  HGB.
besondere  Vorschriften  niedergelegt.
8  22.  Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft,  der  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung,  anderer  juristischer
Personen,  des  nicht  rechtsfähigen  Vereins.
1.  Über  die  Aktiengesellschaft^)  kann  der  Konkurs *  3 )  verhängt ­
  werden,  sobald  ihre  Eintragung  in  das  Handelsregister
erfolgt  ist.  vorher  besteht  die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht;
ein  Aktiengesellschaftskonkurs  ist  daher  vorher  nicht  möglich,  von
der  Rechtsgültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  ist  die  Konkurseröffnung ­
  unabhängig;  auch  wenn  die  Aktiengesellschaft  infolge
Mangels  eines  wesentlichen  Bestandteils  des  Gesellschaftsvertrages
nichtig  ist,  findet  ein  Konkursverfahren  über  das  vermögen  der
—  nichtigen  —  Aktiengesellschaft  statt.  Es  ist  auch  gleich,  ob
die  Aktien  im  Besitz  eines  Aktionärs  oder  ob  Hunderte  von
Aktionären  vorhanden  sind.  Die  in  Auflösung  begriffene  Aktiengesellschaft ­
  ist  noch  so  lange  konkursfähig,  als  die  Verteilung  des
Vermögens  noch  nicht  vollzogen  ist  oder  als  eine  Konkursmasse
durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  oder  Geltendmachung  von
Rückgriffsansprüchen  gegen  die  Gründer  oder  gegen  Gesellschaftsorgane ­
  gewonnen  werden  kann.
')  §  335  fjffiB.
-’)  §  178  ff.  HGB.
3 )  §  207  ff.  Kffl.
            
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