Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren,

Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlatzverbindlichkeiten  ist  im
Prinzip  eine  unbeschränkte.  Der  Erbe  haftet  für  die  Nachlatzverbindlichkeiten ­
  sowohl  mit  seinem  eigenen  als  auch  mit  dem  ererbten ­
  vermögen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  des  letzteren.
Beide  Vermögensmassen  gehen  ineinander  über  und  werden  im
Nllgemeinen  nicht  voneinander  unterschieden.  Der  Erbe  ist  jedoch
in  der  Lage,  die  Beschränkung  seiner  Haftung  auf  den  Nachlaß
herbeizuführen  h,  so  daß  er  bei  Herbeiführung  dieser  Haftungsbeschränkung ­
  mit  seinem  eigenen  vermögen  nicht  haftet.  Hauptmittel ­
  der  Haftungsbeschränkung  sind  die  Beantragung  der  Nachlaßverwaltung ­
  und  des  Nachlatzkonkurses.  Diese  bilden  die  normalen ­
  lvege  zur  Durchführung  der  beschränkten  Haftung  des
Erben.  Der  Nachlaßkonkurs2)  greift  bei  Überschuldung
des  Nachlasses  Platz;  sonst  kommt  die  Nachlatzverwaltung  als
Tttittel  zur  Beschränkung  der  Erbenhaftung  in  Betracht.  Letztere
ist  also  namentlich  dann  zu  beantragen,  wenn  der  Stand  der  Erbschaft ­
  zweifelhaft  ist,  ilberschuldung  aber  noch  nicht  festgestellt
werden  kann,  oder  wenn  die  Mittel  des  Nachlasses  so  wenig  liquid
sind,  daß  die  fälligen  Nachlatzverbindlichkeiten  nicht  beglichen  werden ­
  können.
Der  Nachlaßkonkurs  ist,  wie  erwähnt,  auf  den  Lall  der  Überschuldung ­
  des  Nachlasses  beschränkt.  Nur  in  diesem  Lalle  kommt
es  zur  Eröffnung  des  Ronkurfes  über  den  Nachlaß  des  Erblassers.
Der  Nachlaßkonkurs  ist  ebenso  wie  die  Nachlatzverwaltung  nicht
lediglich  eine  handhabe  für  den  Erben,  sein  eigenes  vermögen  von
der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  freizumachen.  Der
Nachlatzkonkurs  kann  vielmehr  auch  von  Nachlatzgläubigern  beantragt ­
  werden.  In  diesem  Lalle  bewirkt  er  zwar  auch  die
Sonderung  des  Nachlasses  von  dem  vermögen  des  Erben  und  die
Beschränkung  der  Haftung  des  letzteren  auf  den  Nachlaß.  Allein
der  Zweck  des  Ronkursantrages  des  Gläubigers  ist  selbstverständlich ­
  ein  anderer;  er  will  die  geordnete  gleichmäßige  Verteilung  des
Nachlaßvermögens  unter  die  Nachlaßgläubiger  und  nur  unter  diese
—  nicht  auch  unter  die  Eigengläubiger  des  Erben  —  sicherstellen
und  zugleich  verhindern,  daß  der  zur  Deckung  der  übrigen  Nachlaßverbindlichkeiten ­
  benötigte  Nachlaßbestand  zur  Erfüllung  von
Verbindlichkeiten  aus  pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen ­
  verwendet  wird.  Denn  selbstverständlich  können  pflichtteilsberechtigte, ­
  Vermächtnisnehmer  und  durch  Auflagen  Bedachte  nur
dann  zum  Zuge  gelangen,  wenn  nach  Deckung  der  übrigen  Nach-')
  §  1975  ff.  BGB.  a )  §  214ff.  KV.
            
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