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Das Konkursverfahren,
Die Haftung des Erben für die Nachlatzverbindlichkeiten ist im
Prinzip eine unbeschränkte. Der Erbe haftet für die Nachlatzverbindlichkeiten
sowohl mit seinem eigenen als auch mit dem ererbten
vermögen, ohne Rücksicht auf den Umfang des letzteren.
Beide Vermögensmassen gehen ineinander über und werden im
Nllgemeinen nicht voneinander unterschieden. Der Erbe ist jedoch
in der Lage, die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß
herbeizuführen h, so daß er bei Herbeiführung dieser Haftungsbeschränkung
mit seinem eigenen vermögen nicht haftet. Hauptmittel
der Haftungsbeschränkung sind die Beantragung der Nachlaßverwaltung
und des Nachlatzkonkurses. Diese bilden die normalen
lvege zur Durchführung der beschränkten Haftung des
Erben. Der Nachlaßkonkurs2) greift bei Überschuldung
des Nachlasses Platz; sonst kommt die Nachlatzverwaltung als
Tttittel zur Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht. Letztere
ist also namentlich dann zu beantragen, wenn der Stand der Erbschaft
zweifelhaft ist, ilberschuldung aber noch nicht festgestellt
werden kann, oder wenn die Mittel des Nachlasses so wenig liquid
sind, daß die fälligen Nachlatzverbindlichkeiten nicht beglichen werden
können.
Der Nachlaßkonkurs ist, wie erwähnt, auf den Lall der Überschuldung
des Nachlasses beschränkt. Nur in diesem Lalle kommt
es zur Eröffnung des Ronkurfes über den Nachlaß des Erblassers.
Der Nachlaßkonkurs ist ebenso wie die Nachlatzverwaltung nicht
lediglich eine handhabe für den Erben, sein eigenes vermögen von
der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten freizumachen. Der
Nachlatzkonkurs kann vielmehr auch von Nachlatzgläubigern beantragt
werden. In diesem Lalle bewirkt er zwar auch die
Sonderung des Nachlasses von dem vermögen des Erben und die
Beschränkung der Haftung des letzteren auf den Nachlaß. Allein
der Zweck des Ronkursantrages des Gläubigers ist selbstverständlich
ein anderer; er will die geordnete gleichmäßige Verteilung des
Nachlaßvermögens unter die Nachlaßgläubiger und nur unter diese
— nicht auch unter die Eigengläubiger des Erben — sicherstellen
und zugleich verhindern, daß der zur Deckung der übrigen Nachlaßverbindlichkeiten
benötigte Nachlaßbestand zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten aus pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
verwendet wird. Denn selbstverständlich können pflichtteilsberechtigte,
Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Bedachte nur
dann zum Zuge gelangen, wenn nach Deckung der übrigen Nach-')
§ 1975 ff. BGB. a ) § 214ff. KV.