Full text : Das Konkursverfahren

148

Vas  Konkursverfahren.

Zeit  seines  Todes  den  allgemeinen  Gerichtsstand  hatte;  Nonkursgericht
  ist  also  in  der  Regel  für  den  Nachlaßkonkurs  das  Gericht
des  letzten  Wohnsitzes  des  Erblassers.
Die  Rechte  und  Pflichten,  die  im  Normalkonkurs  dem
Gemeinschuldner  obliegen,  werden  im  Nachlaßkonkurs  durch
die  Erben  bzw.  die  Vertreter  der  Erben  wahrgenommen.  Die
bürgerlichen  Ehrenrechte  des  Erben  und  der  Lrbenvertreter  werden
durch  die  Konkurseröffnung  über  das  vom  Erblasser  hinterlassene
vermögen  nicht  beeinträchtigt.
Die  Nonkursmasse  umfaßt  das  gesamte  bei  Nonkursbeginn ­
  vorhandene  beschlagsfähige  Nachlaßvermögen.  Unpfändbare
Gegenstände  sind  auch  hier  nicht  Bestandteil  der  Nonkursmasse;
strittig  ist  im  Nachlaßkonkurs  nur  die  Bedeutung  jener  Pfändungsverbote, ­
  die  das  Lxistenzminimum  schwacher  Schuldner  gewahrt
wissen  wollen.  Ist  bei  Bildung  der  Nonkursmasse  das  Lxistenzminimum ­
  des  Erblassers  oder  das  Existenzminimum  der  Erben
maßgebend?  Unseres  Erachtens  ist  auch  in  diesem  Punkte  der
Nuffassung  von  Jaegerp  beizutreten,  wonach  nur  solche  Gegenstände ­
  auch  im  Nachlaßkonkurs  als  unentbehrlich  von  dem  Nonkursbeschlag ­
  freizulassen  sind,  „die  jetzt  dem  Erben  unentbehrlich ­
  sind".
Zur  Nachlaßkonkursmasse  gehören  auch  gewisse  Lrsatzverbindlichkeiten
  des  Erben.  Wie  diesem  Uufwendungen  aus  der  Zeit
vor  Unordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  vor  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  aus  der  Nachlaßmasse  zu  ersetzen  sind,  so  ist  er
andererseits  den  Nachlaßgläubigern  für  die  bisherige  Verwaltung
des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn  er  von  her  Annahme
der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter  zu  führen
gehabt  hätte.  Die  hieraus  sich  ergebenden  Rechtsansprüche  der
Nachlaßgläubiger  sind  Bestandteil  der  Nachlaßkonkursmasse.
Die  Bestimmungen  über  die  Gläubigeranfechtung")  gelten
auch  im  Nachlaßkonkurs.  Daneben  ist  besonders  bestimmt,  daß  die
Leistungen,  die  ein  Erbe  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
zur  Erfüllung  von  Pflichtteilsansprüchen,  Vermächtnissen  oder  Uuflagen
  aus  dem  Nachlaß  gemacht  hat,  in  gleicher  Weise  anfechtbar
sind,  wie  eine  unentgeltliche  Verfügung  des  Erben.
Ruf  Grund  einer  nach  dem  Eintritt  des  Erbfalles  gegen  den  Nachlaß ­
  erfolgten  Maßregel  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Nrrest-V

  Kommentar  zur  KG.  §  214°’,
»)  vgl.  oben  §,.28  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.