Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren, 
Die Haftung des Erben für die Nachlatzverbindlichkeiten ist im 
Prinzip eine unbeschränkte. Der Erbe haftet für die Nachlatz 
verbindlichkeiten sowohl mit seinem eigenen als auch mit dem er 
erbten vermögen, ohne Rücksicht auf den Umfang des letzteren. 
Beide Vermögensmassen gehen ineinander über und werden im 
Nllgemeinen nicht voneinander unterschieden. Der Erbe ist jedoch 
in der Lage, die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß 
herbeizuführen h, so daß er bei Herbeiführung dieser Haftungs 
beschränkung mit seinem eigenen vermögen nicht haftet. Haupt 
mittel der Haftungsbeschränkung sind die Beantragung der Nach 
laßverwaltung und des Nachlatzkonkurses. Diese bilden die nor 
malen lvege zur Durchführung der beschränkten Haftung des 
Erben. Der Nachlaßkonkurs2) greift bei Überschuldung 
des Nachlasses Platz; sonst kommt die Nachlatzverwaltung als 
Tttittel zur Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht. Letztere 
ist also namentlich dann zu beantragen, wenn der Stand der Erb 
schaft zweifelhaft ist, ilberschuldung aber noch nicht festgestellt 
werden kann, oder wenn die Mittel des Nachlasses so wenig liquid 
sind, daß die fälligen Nachlatzverbindlichkeiten nicht beglichen wer 
den können. 
Der Nachlaßkonkurs ist, wie erwähnt, auf den Lall der Über 
schuldung des Nachlasses beschränkt. Nur in diesem Lalle kommt 
es zur Eröffnung des Ronkurfes über den Nachlaß des Erblassers. 
Der Nachlaßkonkurs ist ebenso wie die Nachlatzverwaltung nicht 
lediglich eine handhabe für den Erben, sein eigenes vermögen von 
der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten freizumachen. Der 
Nachlatzkonkurs kann vielmehr auch von Nachlatzgläubigern be 
antragt werden. In diesem Lalle bewirkt er zwar auch die 
Sonderung des Nachlasses von dem vermögen des Erben und die 
Beschränkung der Haftung des letzteren auf den Nachlaß. Allein 
der Zweck des Ronkursantrages des Gläubigers ist selbstverständ 
lich ein anderer; er will die geordnete gleichmäßige Verteilung des 
Nachlaßvermögens unter die Nachlaßgläubiger und nur unter diese 
— nicht auch unter die Eigengläubiger des Erben — sicherstellen 
und zugleich verhindern, daß der zur Deckung der übrigen Nach 
laßverbindlichkeiten benötigte Nachlaßbestand zur Erfüllung von 
Verbindlichkeiten aus pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auf 
lagen verwendet wird. Denn selbstverständlich können pflichtteils 
berechtigte, Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Bedachte nur 
dann zum Zuge gelangen, wenn nach Deckung der übrigen Nach- 
') § 1975 ff. BGB. a ) § 214ff. KV.
	        
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