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Das Konkursverfahren,
Die Haftung des Erben für die Nachlatzverbindlichkeiten ist im
Prinzip eine unbeschränkte. Der Erbe haftet für die Nachlatz
verbindlichkeiten sowohl mit seinem eigenen als auch mit dem er
erbten vermögen, ohne Rücksicht auf den Umfang des letzteren.
Beide Vermögensmassen gehen ineinander über und werden im
Nllgemeinen nicht voneinander unterschieden. Der Erbe ist jedoch
in der Lage, die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß
herbeizuführen h, so daß er bei Herbeiführung dieser Haftungs
beschränkung mit seinem eigenen vermögen nicht haftet. Haupt
mittel der Haftungsbeschränkung sind die Beantragung der Nach
laßverwaltung und des Nachlatzkonkurses. Diese bilden die nor
malen lvege zur Durchführung der beschränkten Haftung des
Erben. Der Nachlaßkonkurs2) greift bei Überschuldung
des Nachlasses Platz; sonst kommt die Nachlatzverwaltung als
Tttittel zur Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht. Letztere
ist also namentlich dann zu beantragen, wenn der Stand der Erb
schaft zweifelhaft ist, ilberschuldung aber noch nicht festgestellt
werden kann, oder wenn die Mittel des Nachlasses so wenig liquid
sind, daß die fälligen Nachlatzverbindlichkeiten nicht beglichen wer
den können.
Der Nachlaßkonkurs ist, wie erwähnt, auf den Lall der Über
schuldung des Nachlasses beschränkt. Nur in diesem Lalle kommt
es zur Eröffnung des Ronkurfes über den Nachlaß des Erblassers.
Der Nachlaßkonkurs ist ebenso wie die Nachlatzverwaltung nicht
lediglich eine handhabe für den Erben, sein eigenes vermögen von
der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten freizumachen. Der
Nachlatzkonkurs kann vielmehr auch von Nachlatzgläubigern be
antragt werden. In diesem Lalle bewirkt er zwar auch die
Sonderung des Nachlasses von dem vermögen des Erben und die
Beschränkung der Haftung des letzteren auf den Nachlaß. Allein
der Zweck des Ronkursantrages des Gläubigers ist selbstverständ
lich ein anderer; er will die geordnete gleichmäßige Verteilung des
Nachlaßvermögens unter die Nachlaßgläubiger und nur unter diese
— nicht auch unter die Eigengläubiger des Erben — sicherstellen
und zugleich verhindern, daß der zur Deckung der übrigen Nach
laßverbindlichkeiten benötigte Nachlaßbestand zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten aus pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auf
lagen verwendet wird. Denn selbstverständlich können pflichtteils
berechtigte, Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Bedachte nur
dann zum Zuge gelangen, wenn nach Deckung der übrigen Nach-
') § 1975 ff. BGB. a ) § 214ff. KV.