Na'ckstaßkönkurs. 140
Vollstreckung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden.
Line nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der einstweiligen
Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam.
Der Kreis der INasfeschulden ist gegenüber dem gewöhnlichen
Konkurs erheblich erweitert. Als Masseschulden werden insbeson
dere auch die Aufwendungen berücksichtigt, die der Erbe für sach
gemäß halten durfte und die ihm deshalb zu ersetzen sind, weiter
die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers, die
Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes
wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, der Nachlaß
pflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventar-
errichtung, dann weiter auch die aus den Nechtsgeschäften des Nach
laßpflegers und des Testamentsvollstreckers entstandenen Verbind
lichkeiten und gewisse weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäfts
führung dieser Personen, sowie des Erben, der die Erbschaft aus-
gefchlagen hat^). Sin übrigen gelten die gleichen Bestimmungen
über die Massekosten und Masseschulden, wie im gewöhnlichen Kon
kurs. Strittig ist die Frage, ob aus dem Nachlaß dem Erben und
seiner Familie eine Unterstützung durch den Verwalter und
das Konkursgericht bzw. durch die Gläubigerversammlung bewilligt
werden kann. Wer den Erben in dem anhängigen Konkurs
verfahren als Gemeinschuldner behandelt, muß wohl auch folge
richtig die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gegenüber in
der Konkursordnung eingeräumte Unterstützungsmöglichkeit für
gegeben erachten. Der Umstand aber, daß keine Veranlassung
besteht, die Unterstützung demjenigen zu gewähren, der ohne den
Erbfall eine Unterstützung auch nicht erhalten hätte, mag in zahl
reichen Fällen dazu führen, daß die Gewährung einer Unter
stützung aus dem Nachlaß verweigert wird.
Konkursgläubiger sind die Nachlaßgläubiger, also sowohl
jene Gläubiger, deren Ansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers
in der Richtung gegen diesen entstanden waren, als auch jene Gläu
biger, die ein Guthaben gegen den Erben als solchen haben, z. B.
die pflichtteilsberechtigten und die mit einem Vermächtnis be
dachten Personen. Die privatgläubiger des Erben hingegen können
sich nicht an den Nachlaß, sondern nur an das Eigenvermögen
des Erben halten; sie sind daher nicht berechtigt, ihr Guthaben im
Nachlaßkonkurs geltend zu machen.
Der Erbe kommt in seiner Erbeneigenschaft als Konkursgläu-
’) vgl. im einzelnen § 224 KD.