Full text: Das Konkursverfahren

Na'ckstaßkönkurs. 140 
Vollstreckung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden. 
Line nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der einstweiligen 
Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam. 
Der Kreis der INasfeschulden ist gegenüber dem gewöhnlichen 
Konkurs erheblich erweitert. Als Masseschulden werden insbeson 
dere auch die Aufwendungen berücksichtigt, die der Erbe für sach 
gemäß halten durfte und die ihm deshalb zu ersetzen sind, weiter 
die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers, die 
Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes 
wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, der Nachlaß 
pflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventar- 
errichtung, dann weiter auch die aus den Nechtsgeschäften des Nach 
laßpflegers und des Testamentsvollstreckers entstandenen Verbind 
lichkeiten und gewisse weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäfts 
führung dieser Personen, sowie des Erben, der die Erbschaft aus- 
gefchlagen hat^). Sin übrigen gelten die gleichen Bestimmungen 
über die Massekosten und Masseschulden, wie im gewöhnlichen Kon 
kurs. Strittig ist die Frage, ob aus dem Nachlaß dem Erben und 
seiner Familie eine Unterstützung durch den Verwalter und 
das Konkursgericht bzw. durch die Gläubigerversammlung bewilligt 
werden kann. Wer den Erben in dem anhängigen Konkurs 
verfahren als Gemeinschuldner behandelt, muß wohl auch folge 
richtig die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gegenüber in 
der Konkursordnung eingeräumte Unterstützungsmöglichkeit für 
gegeben erachten. Der Umstand aber, daß keine Veranlassung 
besteht, die Unterstützung demjenigen zu gewähren, der ohne den 
Erbfall eine Unterstützung auch nicht erhalten hätte, mag in zahl 
reichen Fällen dazu führen, daß die Gewährung einer Unter 
stützung aus dem Nachlaß verweigert wird. 
Konkursgläubiger sind die Nachlaßgläubiger, also sowohl 
jene Gläubiger, deren Ansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers 
in der Richtung gegen diesen entstanden waren, als auch jene Gläu 
biger, die ein Guthaben gegen den Erben als solchen haben, z. B. 
die pflichtteilsberechtigten und die mit einem Vermächtnis be 
dachten Personen. Die privatgläubiger des Erben hingegen können 
sich nicht an den Nachlaß, sondern nur an das Eigenvermögen 
des Erben halten; sie sind daher nicht berechtigt, ihr Guthaben im 
Nachlaßkonkurs geltend zu machen. 
Der Erbe kommt in seiner Erbeneigenschaft als Konkursgläu- 
’) vgl. im einzelnen § 224 KD.
	        
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