Full text : Das Konkursverfahren

Na'ckstaßkönkurs.  140

Vollstreckung  kann  abgesonderte  Befriedigung  nicht  verlangt  werden.
Line  nach  dem  Eintritt  des  Erbfalls  im  Wege  der  einstweiligen
Verfügung  erlangte  Vormerkung  ist  unwirksam.
Der  Kreis  der  INasfeschulden  ist  gegenüber  dem  gewöhnlichen
Konkurs  erheblich  erweitert.  Als  Masseschulden  werden  insbesondere ­
  auch  die  Aufwendungen  berücksichtigt,  die  der  Erbe  für  sachgemäß ­
  halten  durfte  und  die  ihm  deshalb  zu  ersetzen  sind,  weiter
die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers,  die
Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen, ­
  der  gerichtlichen  Sicherung  des  Nachlasses,  der  Nachlaßpflegschaft, ­
  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  und  der  Inventarerrichtung,
  dann  weiter  auch  die  aus  den  Nechtsgeschäften  des  Nachlaßpflegers ­
  und  des  Testamentsvollstreckers  entstandenen  Verbindlichkeiten ­
  und  gewisse  weitere  Verbindlichkeiten  aus  der  Geschäftsführung ­
  dieser  Personen,  sowie  des  Erben,  der  die  Erbschaft  ausgefchlagen
  hat^).  Sin  übrigen  gelten  die  gleichen  Bestimmungen
über  die  Massekosten  und  Masseschulden,  wie  im  gewöhnlichen  Konkurs. ­
  Strittig  ist  die  Frage,  ob  aus  dem  Nachlaß  dem  Erben  und
seiner  Familie  eine  Unterstützung  durch  den  Verwalter  und
das  Konkursgericht  bzw.  durch  die  Gläubigerversammlung  bewilligt
werden  kann.  Wer  den  Erben  in  dem  anhängigen  Konkursverfahren ­
  als  Gemeinschuldner  behandelt,  muß  wohl  auch  folgerichtig ­
  die  dem  Gemeinschuldner  und  seiner  Familie  gegenüber  in
der  Konkursordnung  eingeräumte  Unterstützungsmöglichkeit  für
gegeben  erachten.  Der  Umstand  aber,  daß  keine  Veranlassung
besteht,  die  Unterstützung  demjenigen  zu  gewähren,  der  ohne  den
Erbfall  eine  Unterstützung  auch  nicht  erhalten  hätte,  mag  in  zahlreichen ­
  Fällen  dazu  führen,  daß  die  Gewährung  einer  Unterstützung ­
  aus  dem  Nachlaß  verweigert  wird.
Konkursgläubiger  sind  die  Nachlaßgläubiger,  also  sowohl
jene  Gläubiger,  deren  Ansprüche  bereits  zu  Lebzeiten  des  Erblassers
in  der  Richtung  gegen  diesen  entstanden  waren,  als  auch  jene  Gläubiger, ­
  die  ein  Guthaben  gegen  den  Erben  als  solchen  haben,  z.  B.
die  pflichtteilsberechtigten  und  die  mit  einem  Vermächtnis  bedachten ­
  Personen.  Die  privatgläubiger  des  Erben  hingegen  können
sich  nicht  an  den  Nachlaß,  sondern  nur  an  das  Eigenvermögen
des  Erben  halten;  sie  sind  daher  nicht  berechtigt,  ihr  Guthaben  im
Nachlaßkonkurs  geltend  zu  machen.
Der  Erbe  kommt  in  seiner  Erbeneigenschaft  als  Konkursgläu-’)

  vgl.  im  einzelnen  §  224  KD.
            
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