Na'ckstaßkönkurs. 140
Vollstreckung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden.
Line nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der einstweiligen
Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam.
Der Kreis der INasfeschulden ist gegenüber dem gewöhnlichen
Konkurs erheblich erweitert. Als Masseschulden werden insbesondere
auch die Aufwendungen berücksichtigt, die der Erbe für sachgemäß
halten durfte und die ihm deshalb zu ersetzen sind, weiter
die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers, die
Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todeswegen,
der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, der Nachlaßpflegschaft,
des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung,
dann weiter auch die aus den Nechtsgeschäften des Nachlaßpflegers
und des Testamentsvollstreckers entstandenen Verbindlichkeiten
und gewisse weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsführung
dieser Personen, sowie des Erben, der die Erbschaft ausgefchlagen
hat^). Sin übrigen gelten die gleichen Bestimmungen
über die Massekosten und Masseschulden, wie im gewöhnlichen Konkurs.
Strittig ist die Frage, ob aus dem Nachlaß dem Erben und
seiner Familie eine Unterstützung durch den Verwalter und
das Konkursgericht bzw. durch die Gläubigerversammlung bewilligt
werden kann. Wer den Erben in dem anhängigen Konkursverfahren
als Gemeinschuldner behandelt, muß wohl auch folgerichtig
die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gegenüber in
der Konkursordnung eingeräumte Unterstützungsmöglichkeit für
gegeben erachten. Der Umstand aber, daß keine Veranlassung
besteht, die Unterstützung demjenigen zu gewähren, der ohne den
Erbfall eine Unterstützung auch nicht erhalten hätte, mag in zahlreichen
Fällen dazu führen, daß die Gewährung einer Unterstützung
aus dem Nachlaß verweigert wird.
Konkursgläubiger sind die Nachlaßgläubiger, also sowohl
jene Gläubiger, deren Ansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers
in der Richtung gegen diesen entstanden waren, als auch jene Gläubiger,
die ein Guthaben gegen den Erben als solchen haben, z. B.
die pflichtteilsberechtigten und die mit einem Vermächtnis bedachten
Personen. Die privatgläubiger des Erben hingegen können
sich nicht an den Nachlaß, sondern nur an das Eigenvermögen
des Erben halten; sie sind daher nicht berechtigt, ihr Guthaben im
Nachlaßkonkurs geltend zu machen.
Der Erbe kommt in seiner Erbeneigenschaft als Konkursgläu-’)
vgl. im einzelnen § 224 KD.