Full text: Das Konkursverfahren

Schutz der durch b. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 153 
§ 25. Schutz der durch den Krieg an Wahrnehmung ihrer 
Rechte behinderten Personen. Geschäftsaufsicht zur Ab 
wendung des Konkursverfahrens während des Krieges. 
Zu den für die Kriegszeit notwendigen wirtschaftlichen Maß 
nahmen gehörte eine Milderung des Konkursrechtes. Sie ist durch 
Gesetz vom 4. August 1914 und durch Bundesratsbekanntmachung 
vom 8. August 1914 1 ) erfolgt. 
1. Das Gesetz vom 4. August 1914 bezweckt den Schutz der 
infolge des Kriegs an Wahrnehmung ihrer Rechte be 
hinderten Personen. Als schutzbedürftig gilt: 
a) wer vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu 
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der 
Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten 
oder in der Armierung begriffenen Festung gehört; 
b) wer sich aus Anlaß der Rriegsführung dienstlich im Ausland 
aufhält,- 
c) wer sich als Kriegsgefangener oder Geisel in der Gewalt des 
Feindes befindet. 
Zum Konkurse über das vermögen dieser Personen kommt es 
nur, wenn sie selbst die Konkurseröffnung beantragen. Auf 
Gläubigerantrag wird der Konkurs nicht eröffnet; 
ein von einem Gläubiger gestellter Konkursantrag ist vom Kon 
kursgericht als unzulässig zurückzuweisen. 
Ein bereits anhängiges Konkursverfahren kann 
auf Antrag des schutzbedürftigen Schuldners aus 
gesetzt werden. Das Konkursgericht entscheidet über den Aus 
setzungsantrag nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller 
Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen der 
Gläubiger und des Schuldners. Die Aussetzung des Konkurs 
verfahrens wird beispielsweise zu bewilligen sein, wenn die Ein 
bringung eines angemessenen Zwangsvergleichsvorschlags nach Be 
endigung des Krieges erwartet werden kann, ohne daß aus an- i) 
i) Daneben fei noch darauf hingewiesen, daß durch Bundesratsver 
ordnung vom 8. Rugust 1914 die Verpflichtung der Vorstands 
mitglieder und Liquidatoren von Rktiengesellschaften, Kommanditaktien- 
gesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter lsas- 
tung, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft das Kon 
kursverfahren zu beantragen, bis auf weiteres außer Kraft 
gesetzt ist. 
Stern, Das Konkursverfahren. ll
	        
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