Schutz der durch b. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 153
§ 25. Schutz der durch den Krieg an Wahrnehmung ihrer
Rechte behinderten Personen. Geschäftsaufsicht zur Ab
wendung des Konkursverfahrens während des Krieges.
Zu den für die Kriegszeit notwendigen wirtschaftlichen Maß
nahmen gehörte eine Milderung des Konkursrechtes. Sie ist durch
Gesetz vom 4. August 1914 und durch Bundesratsbekanntmachung
vom 8. August 1914 1 ) erfolgt.
1. Das Gesetz vom 4. August 1914 bezweckt den Schutz der
infolge des Kriegs an Wahrnehmung ihrer Rechte be
hinderten Personen. Als schutzbedürftig gilt:
a) wer vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der
Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten
oder in der Armierung begriffenen Festung gehört;
b) wer sich aus Anlaß der Rriegsführung dienstlich im Ausland
aufhält,-
c) wer sich als Kriegsgefangener oder Geisel in der Gewalt des
Feindes befindet.
Zum Konkurse über das vermögen dieser Personen kommt es
nur, wenn sie selbst die Konkurseröffnung beantragen. Auf
Gläubigerantrag wird der Konkurs nicht eröffnet;
ein von einem Gläubiger gestellter Konkursantrag ist vom Kon
kursgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Ein bereits anhängiges Konkursverfahren kann
auf Antrag des schutzbedürftigen Schuldners aus
gesetzt werden. Das Konkursgericht entscheidet über den Aus
setzungsantrag nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen der
Gläubiger und des Schuldners. Die Aussetzung des Konkurs
verfahrens wird beispielsweise zu bewilligen sein, wenn die Ein
bringung eines angemessenen Zwangsvergleichsvorschlags nach Be
endigung des Krieges erwartet werden kann, ohne daß aus an- i)
i) Daneben fei noch darauf hingewiesen, daß durch Bundesratsver
ordnung vom 8. Rugust 1914 die Verpflichtung der Vorstands
mitglieder und Liquidatoren von Rktiengesellschaften, Kommanditaktien-
gesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter lsas-
tung, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft das Kon
kursverfahren zu beantragen, bis auf weiteres außer Kraft
gesetzt ist.
Stern, Das Konkursverfahren. ll