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Das Konkursverfahren.
Verfügung zu Lasten seines Vermögens vornehmen- ausgenommen
sind nur jene, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu
einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie
erforderlich sind. Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner
sind nach Anordnung der Geschäftsaufsicht im allgemeinen unzulässig.
Beachtet der Schuldner die ihm auferlegte Verpflichtung,
ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen keine Verfügungen zu
treffen, nicht, so wird damit die vom Schuldner gleichwohl getroffene
Verfügung nicht rechtsunwirksam. Er hat es sich aber
selbst zuzuschreiben, wenn das Gericht nun das Aufsichtsverfahren
aufhebt und einem Ronkursantrag stattgibt.
Vas Verfahren untersteht der gerichtlichen Aufsicht. Das Gericht
ist insbesondere auch in der Lage, alle ihm zweckdienlich erscheinenden
Ermittlungen vorzunehmen oder ihre Vornahme anzuordnen.
Die vorhandenen Mittel dienen in erster Linie als Betriebsmittel
für die Fortführung des Geschäfts und als Subsistenzmittel
für die Erhaltung einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie. Was dann noch an Mitteln übrig
ist, wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Abweichend
vom Konkursverfahren werden im Geschäftsaufsichtsverfahren
Prüfungstermine nicht abgehalten und die in der Ronkursordnung
geregelten Masseverteilungen nicht vorgenommen,- Umfang und
Reihenfolge der Befriedigung werden vielmehr von den Aufsichtspersonen
— im Streitfall vom Gericht — nach billigem Ermessen
bestimmt.
Vas Gericht kann das Aufsichtsverfahren aufheben, wenn der
Schuldner seinen Verpflichtungen zuwiderhandelt oder sonst wichtige
Gründe vorliegen.
Die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August 1914 hat folgenden
Wortlaut:
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. §. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann
bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte
die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen.
8 2. Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der
Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögensstandes
in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden
Aktiven und passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte
Bilanz einzureichen.