Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Verfügung  zu  Lasten  seines  Vermögens  vornehmen-  ausgenommen ­
  sind  nur  jene,  die  zur  Fortführung  des  Geschäfts  oder  zu
einer  bescheidenen  Lebensführung  des  Schuldners  und  seiner  Familie ­
  erforderlich  sind.  Zwangsvollstreckungen  gegen  den  Schuldner
sind  nach  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht  im  allgemeinen  unzulässig. ­
  Beachtet  der  Schuldner  die  ihm  auferlegte  Verpflichtung,
ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen  keine  Verfügungen  zu
treffen,  nicht,  so  wird  damit  die  vom  Schuldner  gleichwohl  getroffene ­
  Verfügung  nicht  rechtsunwirksam.  Er  hat  es  sich  aber
selbst  zuzuschreiben,  wenn  das  Gericht  nun  das  Aufsichtsverfahren
aufhebt  und  einem  Ronkursantrag  stattgibt.
Vas  Verfahren  untersteht  der  gerichtlichen  Aufsicht.  Das  Gericht ­
  ist  insbesondere  auch  in  der  Lage,  alle  ihm  zweckdienlich  erscheinenden ­
  Ermittlungen  vorzunehmen  oder  ihre  Vornahme  anzuordnen. ­

Die  vorhandenen  Mittel  dienen  in  erster  Linie  als  Betriebsmittel ­
  für  die  Fortführung  des  Geschäfts  und  als  Subsistenzmittel ­
  für  die  Erhaltung  einer  bescheidenen  Lebensführung  des
Schuldners  und  seiner  Familie.  Was  dann  noch  an  Mitteln  übrig
ist,  wird  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  verwendet.  Abweichend
vom  Konkursverfahren  werden  im  Geschäftsaufsichtsverfahren
Prüfungstermine  nicht  abgehalten  und  die  in  der  Ronkursordnung
geregelten  Masseverteilungen  nicht  vorgenommen,-  Umfang  und
Reihenfolge  der  Befriedigung  werden  vielmehr  von  den  Aufsichtspersonen ­
  —  im  Streitfall  vom  Gericht  —  nach  billigem  Ermessen ­
  bestimmt.
Vas  Gericht  kann  das  Aufsichtsverfahren  aufheben,  wenn  der
Schuldner  seinen  Verpflichtungen  zuwiderhandelt  oder  sonst  wichtige ­
  Gründe  vorliegen.
Die  Bundesratsbekanntmachung  vom  8.  August  1914  hat  folgenden ­
  Wortlaut:
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung ­
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  §.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.  Wer  infolge  des  Krieges  zahlungsunfähig  geworden  ist,  kann
bei  dem  für  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zuständigen  Gerichte ­
  die  Anordnung  einer  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung  des
Konkursverfahrens  beantragen.
8  2.  Der  Schuldner  hat  mit  dem  Antrag  ein  Verzeichnis  der
Gläubiger  unter  Angabe  ihrer  Adressen,  eine  Übersicht  des  Vermögensstandes ­
  in  Form  einer  Gegenüberstellung  der  einzeln  aufzuführenden
Aktiven  und  passiven  und,  sofern  er  Kaufmann  ist,  auch  die  letzte
Bilanz  einzureichen.
            
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