Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren, 
Gläubigermehrheit gutgeheißenem Zwangsvergleiche, welcher den 
Gläubigern nicht mehr als 20 o/o ihres Guthabens bringt, die 
erforderliche gerichtliche Bestätigung zu versagen. Schuldner, welche 
ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren vermögen das 
Konkursverfahren eröffnet ist, werden wegen einfachen Lanke- 
ruttsft mit Gefängnis bestraft, wenn sie in der Absicht, die Er 
öffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder 
Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich 
unter dem Werte, in einer den Anforderungen einer ordnungs 
mäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst 
weggegeben haben. So findet die nichtrechtzeitige Beantragung des 
Konkurses in einer Reihe von Einzelfällen Beachtung/ im all 
gemeinen aber besteht, wie erwähnt, für den Schuldner keine 
Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrages. 
Der Inhalt des Konkursantrags ist ein verschiedener, 
je nachdem der Antrag vom Gläubiger oder vom Schuldner aus 
geht. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Verfahrens, 
so hat er dem Gerichte ein Verzeichnis seiner Gläubiger und 
Schuldner, sowie eine Übersicht der Vermögensmasse vorzulegen/ 
es ist zweckmäßig, diese Rachweise dem Konkursantrage selbst 
beizufügen/ ist dies nicht tunlich, so sind sie ohne Verzug nachzu 
bringen. 
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurs 
verfahrens ist vom Gericht zuzulassen, wenn die Forderung 
des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners 
glaubhaft dargetan werden. Der Gläubigerantrag muß also 
zweierlei enthalten: 
a) die Angabe der Forderung des Gläubigers und ihre Be 
gründung, 
b) die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Gemein 
schuldners. 
Es genügt nicht, beides vorzutragen, sondern beides muß auch, 
insoweit es nicht bei Gericht offenkundig ist, glaubhaft ge 
macht werden. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Gläubiger 
aller denkbaren Beweismittel (mit Ausnahme der Eideszuschiebung 
an den Schuldner) bedienen/ so kommen als Mittel der Glaubhaft 
machung die Vorlegung von Korrespondenzen und Wechselprotesten, 
die Bezugnahme auf Akten, insbesondere die Vollstreckungsakten 
des Gerichts und Gerichtsvollziehers, die Benennung von Zeugen, 
ft 8 240 KG. / siehe unten S. 122.
	        
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