Full text : Das Konkursverfahren

Die  Konkursmasse.

23

Insoweit  das  Frauen-  oder  Rindesvermögen  nicht  unterscheidbar ­
  vorhanden  ist,  entfällt  die  Möglichkeit  der  Aussonderung;
an  ihre  Stelle  tritt  in  solchen  Fällen,  soweit  auch  die  Ersatzaussonderung ­
  i)  des  §46  K®.  nicht  Platz  greift,  die  bloße  Ron-Kursforderung
  der  Ehefrau  oder  der  Rinder  auf  Ersatz  ihres  Vermögens; ­
  die  Ronkursforderung  der  Frau  ist  nicht  bevorrechtet,
jene  der  Rinder  genießt  ein  außerordentlich  weitgehendes  Vorrecht
vor  den  übrigen  Ronkursgläubigern.  Über  dies  Vorrecht  siehe
unten  S.  87  f.
hat  also  z.  B.  der  Gemeinschuldner  das  eingebrachte  Gut  seiner
Ehefrau,  welches  aus  Wertpapieren  im  Werte  von  lOOOO  M.
bestand,  in  sein  Geschäft  genommen,  so  hat  die  Ehefrau  Anspruch
a)  auf  Herausgabe  ihrer  bei  Ronkurseröffnung  noch  im  Besitze
des  Gemeinschuldners  befindlichen  Werte  zu  lOOO  M.,  b)  auf
Abtretung  des  Anspruchs  gegen  den  Fiskus  auf  Herausgabe  ihrer
als  Zollkaution  hinterlegten  Wertpapiere  zu  5000  M.  und  c)  auf
konkursmäßige  Befriedigung  des  Ersatzanspruchs  für  die  nach  vorstehendem ­
  (sub  a  und  b)  nicht  zur  Rückgabe  gelangenden  Werte.
Eine  Einbeziehung  des  Vermögens  der  Ehefrau  in  die  Ronkursmasfe
  —  abgesehen  von  dem  Falle,  daß  es  nicht  mehr  unterscheidbar ­
  vorhanden  ist  —  findet  im  Ronkurse  des  Ehemannes
nur  statt,  wenn  für  die  Ehe  Kraft  Gesetzes  der  Güterstand  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Fahrnis-  oder  der  Lrrungenschaftsgemeinschaft
  gilt  (wie  dies  bei  den  vor  dem  l.  Januar
1900  abgeschlossenen  Ehen  in  größeren  Teilen  Deutschlands  der
Fall  war)  oder  wenn  einer  dieser  Güterstände  durch  Eheoertrag
eingeführt  war.  Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft, ­
  der  Lrrungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnisgemeinschaft ­
  gehört,  wenn  der  Ehemann  in  Ronkurs  gerät,  das
Gcsamtgut  (also  alles  nicht  ausnahmsweise  zum  vorbehaltsgut
oder  eingebrachten  Gut  erklärte  vermögen  der  Frau)  zur  Ron-Kursmasse.

Ähnlich  ist  es  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
Tritt  nach  dem  Ableben  des  einen  Ehegatten  fortgesetzte  Gütergemeinschaft ­
  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen ­
  Rindern  ein,  so  fällt  das  Gesamtgut  der  fortgesetzten ­
  Gütergemeinschaft  im  Ronkurse  des  überlebenden  Ehegatten ­
  in  die  Ronkursmasse.
Anders  ist  es  bei  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das

h  Siehe  unten  S.  27.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.