Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

metnben, darunter der Nachbarort Friedrichshagen diese Steuer eilige- 
geführt hatten, erschien am 2. Mai 1904 eine Denkschrift des Mini 
steriums des Inneren, die darauf hinwies, daß „die inzwischen ge 
sammelten praktischen Erfahrungen bestätigt haben, daß das Grund 
wertsteuersystem geeignet ist, in zahlreichen Gemeinden, insbesondere- 
in Ortschaften mit wachsender Bevölkerung und steigenden Grundwerten 
eine erhebliche Entlastung der schonungsbedürftigeren Grundbesitzer 
durch wirksamere Erfassung der leistnngskräftigeren herbeizuführen". 
Indem die Wertsteuerbeträge für die Bauplätze nicht selten mehr als 
das Fünfzigfache der Summen ausmachen, welche bei Zugrundelegung 
der staatlichen Veranlagung darauf entfallen sein würden, ermöglichen^ 
sie eine weitgehende Entlastung des übrigen Grundbesitzes in der Ge 
meinde. 
In der Tat erweist das statistische Material den hoch anzuschlagenden 
sozialpolitischen Erfolg, daß der kleinere und mittlere Grundbesitz er 
leichtert, dagegen der leistungsfähigere Teil, die besseren Wohnhäuser 
und Villen, Fabrikgebäude und Geschäftshäuser st erheblicher belastet 
wurde. 
Am 3. September 1906 führte Kleinschönebeck-F. die Grund 
wertsteuer ein (auf Grund der §§ 23, 25, 27 des Kommunalabgabeu- 
gesetzes). 
Nach dieser Grnndsteuerordnung wird von allen im Gemeinde 
bezirk gelegeneil bebauten uild unbebauten Grundstücken eine Steuer 
nach dem gemeinen Wert erhoben, welcher alljährlich durch Gemeinde 
beschluß nach einem Satze von jedem Tausend festzustellen ist. Die 
Feststellung erfolgt durch den Finanzausschuß. Der Steuersatz hat bis 
her ohne Wechsel 3°/ 00 betragen. 
Ausgenommen von der Grundsteuer sind die Grundstücke, denen 
nach § 24 des Kommunalabgabengesetzes eine Befreiung zusteht. Es 
kommen zur Zeit in Betracht: 
1. Grundstücke und Gebäude, die zu einem öffentlichen Dienst und 
Gebrauche bestimmt sind, 2. Brücken, Kunststraßeil und Schienenwege 
der Eisenbahnen, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen 
Gebrauche angelegt sind, zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, 
0 Bei den beiden letzten Gruppen erklärt sich dies zum Teil aus dem Fort 
fall des bei der staatlichen Gebäudebesteuerung für gewerblich benutzte Häuser be 
stehenden Privilegs der Heranziehung zu nur 2% im Gegensatz zu der Heran 
ziehung des Nutzungswertes von Wohngebäuden mit i 0 / 0 . Diese Unterstützung 
entbehrt für die kommunale Besteuerung jeder Begründung, da es durchaus nicht er 
sichtlich ist, weshalb ein Hausbesitzer, der seine Grundstücke an einen zahlungsfähigen 
Kaufmann zu Geschäftszwecken vermietet hat, weniger zahlen soll, als der Eigen 
tümer eines Wohnhauses mit zahlreichen Mietern, der mit Mietausfällen zu 
rechnen hat.
	        
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