metnben, darunter der Nachbarort Friedrichshagen diese Steuer eilige-
geführt hatten, erschien am 2. Mai 1904 eine Denkschrift des Mini
steriums des Inneren, die darauf hinwies, daß „die inzwischen ge
sammelten praktischen Erfahrungen bestätigt haben, daß das Grund
wertsteuersystem geeignet ist, in zahlreichen Gemeinden, insbesondere-
in Ortschaften mit wachsender Bevölkerung und steigenden Grundwerten
eine erhebliche Entlastung der schonungsbedürftigeren Grundbesitzer
durch wirksamere Erfassung der leistnngskräftigeren herbeizuführen".
Indem die Wertsteuerbeträge für die Bauplätze nicht selten mehr als
das Fünfzigfache der Summen ausmachen, welche bei Zugrundelegung
der staatlichen Veranlagung darauf entfallen sein würden, ermöglichen^
sie eine weitgehende Entlastung des übrigen Grundbesitzes in der Ge
meinde.
In der Tat erweist das statistische Material den hoch anzuschlagenden
sozialpolitischen Erfolg, daß der kleinere und mittlere Grundbesitz er
leichtert, dagegen der leistungsfähigere Teil, die besseren Wohnhäuser
und Villen, Fabrikgebäude und Geschäftshäuser st erheblicher belastet
wurde.
Am 3. September 1906 führte Kleinschönebeck-F. die Grund
wertsteuer ein (auf Grund der §§ 23, 25, 27 des Kommunalabgabeu-
gesetzes).
Nach dieser Grnndsteuerordnung wird von allen im Gemeinde
bezirk gelegeneil bebauten uild unbebauten Grundstücken eine Steuer
nach dem gemeinen Wert erhoben, welcher alljährlich durch Gemeinde
beschluß nach einem Satze von jedem Tausend festzustellen ist. Die
Feststellung erfolgt durch den Finanzausschuß. Der Steuersatz hat bis
her ohne Wechsel 3°/ 00 betragen.
Ausgenommen von der Grundsteuer sind die Grundstücke, denen
nach § 24 des Kommunalabgabengesetzes eine Befreiung zusteht. Es
kommen zur Zeit in Betracht:
1. Grundstücke und Gebäude, die zu einem öffentlichen Dienst und
Gebrauche bestimmt sind, 2. Brücken, Kunststraßeil und Schienenwege
der Eisenbahnen, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen
Gebrauche angelegt sind, zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude,
0 Bei den beiden letzten Gruppen erklärt sich dies zum Teil aus dem Fort
fall des bei der staatlichen Gebäudebesteuerung für gewerblich benutzte Häuser be
stehenden Privilegs der Heranziehung zu nur 2% im Gegensatz zu der Heran
ziehung des Nutzungswertes von Wohngebäuden mit i 0 / 0 . Diese Unterstützung
entbehrt für die kommunale Besteuerung jeder Begründung, da es durchaus nicht er
sichtlich ist, weshalb ein Hausbesitzer, der seine Grundstücke an einen zahlungsfähigen
Kaufmann zu Geschäftszwecken vermietet hat, weniger zahlen soll, als der Eigen
tümer eines Wohnhauses mit zahlreichen Mietern, der mit Mietausfällen zu
rechnen hat.