Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkursverwalter.

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abgesonderten  Befriedigung  dienen  oder  einem  Aussonderungsanspruch
unterliegen,  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt,  diese  Gegenstände
bei  Festsetzung  der  Gebühr  des  Konkursverwalters  ihrem  vollen  oder
einem  angemessenen  Teilbetrag  nach  in  Ansatz  gebracht  werden.
§  5.
Für  besonders  einfache  Fälle  und  für  Fälle,  welche  eine  besondere
Mühewaltung  erheischen,  bleibt  eine  entsprechende  Minderung  oder  Erhöhung ­
  der  Gebühr  des  §  3  dem  Ermessen  des  Gerichts  vorbehalten.
Übrigens  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  eine  Erhöhung  nur  dann
bewilligt  wird,  wenn  der  Umfang  oder  die  Schwierigkeit  der  Geschäftsführung ­
  des  Konkursverwalters  so  unverhältnismäßig  groß  ist,  daß
diesen  Umständen  innerhalb  der  durch  den  Tarif  des  §  3  gegebenen
Grenzen  nicht  genügend  Rechnung  getragen  werden  kann.
§  6.
Bare  Auslagen  sind  in  der  Gebühr  nicht  einbegriffen,
8  7-Für
  den  Fall  eines  Wechsel;  in  der  Person  de;  Konkursverwalters
bleibt  die  entsprechende  Verteilung  der  Gebühr  dem  Ermessen  des  Gerichts ­
  überlassen.
Die  Gebühr  des  neu  eintretenden  wie  die  des  ausgetretenen  Verwalters ­
  kann  in  solchen  Fällen  um  ein  vierteil  erhöht  werden.
§  8.
In  Fällen  der  Bestellung  mehrerer  Konkursverwalter  ist  die  Gebühr
für  jeden  derselben  nach  Maßgabe  der  Beteiligung  der  Aktivmasse  bei
den  einzelnen  Geschäftszweigen  gesondert  zu  berechnen.  Oer  Vorbehalt
des  §  5  findet  auch  hierbei  Anwendung.
Die  badische  Justizverwaltung  hat  die  Aufstellung  eines  Tarifs
abgelehnt,  aber  allgemeine  Richtlinien  festgesetzt.
Nach  dem  Erlasse  der  dortigen  Justizverwaltung  vom  17.  März  1905
sollen  bei  Festsetzung  der  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  dem  Konkursverwalter ­
  für  seine  Geschäftsführung  zu  gewährenden  pauschgebühr
  folgende  Umstände  in  Betracht  gezogen  werden:
a)  Die  Art  der  Erledigung  und  die  hierdurch  bedingte  notwendige  Dauer
des  Konkursverfahrens  (§  51  DGKG.),'
b)  der  Betrag  der  Aktivmasse'
c)  die  größere  oder  geringere  Schwierigkeit  der  dem  Konkursverwalter
gestellten  Aufgaben  und  der  dementsprechende  Zeitverlust'
d)  das  erzielte  günstige  oder  weniger  günstige  Resultats
e)  die  persönliche  Vorbildung  des  Konkursverwalters.
Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Aktivmasse  sind  einerseits  die  Massekosten ­
  und  Masseschulden  nicht  abzusetzen,  andererseits  der  Gegenstände,
an  denen  Aussonderung;-  oder  Absonderungsrechte  bestehen,  ihrem  vollen
Werte  nach  in  der  Regel  in  Ansatz  zu  bringen.
Die  Auslagen  sind  dem  Konkursverwalter  besonders  zu  erstatten.
Die  erwähnte  Verfügung  des  Präsidenten  des  Rgl.  Gberlandesgerichts
  Lolmar  vom  4.  Oktober  1907  lautet:
            
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