60
Vas Konkursverfahren.
i) § 22 KG.
Verwalters erwirbt, ist zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrags
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt. Nur
dem Erwerber, nicht aber auch dem Mieter steht, wie ausdrücklich
betont fei, dies Recht vorzeitiger Vertragsbeendigung zu.
Was im vorstehenden für die Miete im einzelnen dargelegt ist,
gilt im allgemeinen auch für Pachtverhältnisse. Sowohl die
Miete als auch die Pacht haben die zeitweise Überlassung des Ge
brauchs oder der Benützung eines Gegenstandes gegen Entgelt zum
Inhalt, von Miete spricht man bei der Überlassung des Gebrauchs
oder der Benützung von Sachen, d. h. körperlichen Gegenständen,
von Pacht auch bei Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung
von Rechten. Im übrigen unterscheiden sich beide in der Haupt
sache dadurch von einander, daß die Pacht im Gegensatz zur Miete
nicht nur die Befugnis zum Gebrauch oder zur Benützung des be
treffenden Gegenstandes gewährt, sondern zugleich ein Recht auf
Ziehung der Früchte gibt, welche nach den Regeln einer ordnugs-
mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Diese Unterschei
dung ist in einer Reihe von Fällen erheblich. Im Konkurs werden
Miete und Pacht im wesentlichen gleich behandelt. Das spezielle
Konkursmietrecht ist auf die Pacht entsprechend anwendbar.
Ein anderes wichtiges Rechtsverhältnis des täglichen Lebens ist
der Dienst vertragt). ,
Ruch für diesen gilt im allgemeinen das Wahlrecht des Verwal
ters nach § 17 K®. Der Verwalter kann sich für Erfüllung oder
Nichterfüllung entscheiden. Eine Besonderheit gilt nur für das
jenige Dienstverhältnis, das im haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder
Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung be
reits angetreten war. Die besondere Regelung kommt also für
Dienstboten, Wirtschafterinnen, kaufmännische und gewerbliche An
gestellte des Schuldners und ähnliche Personen in Betracht. Lin
solches Dienstverhältnis kann von jedem Teile gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war,
die gesetzliche. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstboten ist
in verschiedenen Landesgesetzen verschieden geregelt' das Dienst
verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Handlungs
gehilfen kann von jedem Teile für den Schluß eines Kalenderviertel
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
gekündigt werden. Bei dem gewerblichen Rrbeitsverhältnis ist
die gesetzliche Kündigungsfrist die vierzehntägige' Letriebsbeamten,