Full text: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
i) § 22 KG. 
Verwalters erwirbt, ist zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrags 
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt. Nur 
dem Erwerber, nicht aber auch dem Mieter steht, wie ausdrücklich 
betont fei, dies Recht vorzeitiger Vertragsbeendigung zu. 
Was im vorstehenden für die Miete im einzelnen dargelegt ist, 
gilt im allgemeinen auch für Pachtverhältnisse. Sowohl die 
Miete als auch die Pacht haben die zeitweise Überlassung des Ge 
brauchs oder der Benützung eines Gegenstandes gegen Entgelt zum 
Inhalt, von Miete spricht man bei der Überlassung des Gebrauchs 
oder der Benützung von Sachen, d. h. körperlichen Gegenständen, 
von Pacht auch bei Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung 
von Rechten. Im übrigen unterscheiden sich beide in der Haupt 
sache dadurch von einander, daß die Pacht im Gegensatz zur Miete 
nicht nur die Befugnis zum Gebrauch oder zur Benützung des be 
treffenden Gegenstandes gewährt, sondern zugleich ein Recht auf 
Ziehung der Früchte gibt, welche nach den Regeln einer ordnugs- 
mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Diese Unterschei 
dung ist in einer Reihe von Fällen erheblich. Im Konkurs werden 
Miete und Pacht im wesentlichen gleich behandelt. Das spezielle 
Konkursmietrecht ist auf die Pacht entsprechend anwendbar. 
Ein anderes wichtiges Rechtsverhältnis des täglichen Lebens ist 
der Dienst vertragt). , 
Ruch für diesen gilt im allgemeinen das Wahlrecht des Verwal 
ters nach § 17 K®. Der Verwalter kann sich für Erfüllung oder 
Nichterfüllung entscheiden. Eine Besonderheit gilt nur für das 
jenige Dienstverhältnis, das im haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder 
Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung be 
reits angetreten war. Die besondere Regelung kommt also für 
Dienstboten, Wirtschafterinnen, kaufmännische und gewerbliche An 
gestellte des Schuldners und ähnliche Personen in Betracht. Lin 
solches Dienstverhältnis kann von jedem Teile gekündigt werden. 
Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, 
die gesetzliche. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstboten ist 
in verschiedenen Landesgesetzen verschieden geregelt' das Dienst 
verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Handlungs 
gehilfen kann von jedem Teile für den Schluß eines Kalenderviertel 
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen 
gekündigt werden. Bei dem gewerblichen Rrbeitsverhältnis ist 
die gesetzliche Kündigungsfrist die vierzehntägige' Letriebsbeamten,
	        
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