Rechtsstellung der Konkursgläubiger.
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§ 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger.
Der nach Tilgung der Masseverbindlichkeiten noch übrige Teil
der Konkursmasse wird unter die Konkursgläubiger verteilt,
d. h. unter alle persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch
an den Gemeinschuldner haben. Gb der Anspruch aus dem öffentlichen
Recht oder dem Privatrecht abgeleitet wird, ist ohne Belang.
Ebensowenig kommt in Betracht, ob der Gläubiger In- oder
Ausländer*) ist; unter Zustimmung des Bundesrats kann durch
Verordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen
ausländischen Staat, der die deutschen Gläubiger schlechter stellt
als seine Staatsangehörigen, sowie die Angehörigen eines solchen
Staats und deren Rechtsnachfolger ein vergeltungsrecht zur Anwendung
gebracht wird, d. h. daß jener Staat und dessen Angehörige
und deren Rechtsnachfolger als Konkursgläubiger im
deutschen Konkursverfahren überhaupt nicht anerkannt oder erst
nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger berücksichtigt
werden.
Betagtes Forderungen gelten für die Verfolgung im Konkurse
als fällig. Darum bedarf es keiner vorherigen Kündigung bei
Forderungen, deren Fälligkeit an sich von einer Kündigung abhängt.
Ebenso gelten die Ansprüche aus Schuldverschreibungen
(Obligationen, Pfandbriefen) im Konkurse der Ausstellerin als
fällig, wenn diese Obligationen auch nach den Ausgabebedingungen
lediglich auf Grund von Auslosungen heimgezahlt werden sollen.
Selbst unkündbare Ansprüche werden im Konkurse als fällig behandelt.
Die Fälligkeit greift aber lediglich insoweit Platz, als
dies der Zweck der Geltendmachung im Konkurse erfordert.
Line betagte, unverzinsliche Forderung vermindert sich
auf den Betrag, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen
desselben für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur
Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. Die
unverzinsliche Forderung wird also um den Zwischenzins gekürzt;
Zinseszinsen werden hierbei nicht angesetzt. Bezeichnet man
den Nennbetrag der verzinslichen Forderung mit n und die Zahl
der Tage von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit mit t, so
ist x (d. h. der in dem Konkurs zu berücksichtigende Forderungsbetrag)
bei Zugrundelegung des gesetzlichen Zinsfußes von 4»/o
1) § 5 KD.
2 ) § 65 KD.