Full text : Das Konkursverfahren

Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.

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§  12.  Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.
Der  nach  Tilgung  der  Masseverbindlichkeiten  noch  übrige  Teil
der  Konkursmasse  wird  unter  die  Konkursgläubiger  verteilt, ­
  d.  h.  unter  alle  persönlichen  Gläubiger,  welche  einen  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Verfahrens  begründeten  Vermögensanspruch
an  den  Gemeinschuldner  haben.  Gb  der  Anspruch  aus  dem  öffentlichen ­
  Recht  oder  dem  Privatrecht  abgeleitet  wird,  ist  ohne  Belang. ­
  Ebensowenig  kommt  in  Betracht,  ob  der  Gläubiger  In-  oder
Ausländer*)  ist;  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  durch
Verordnung  des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen
ausländischen  Staat,  der  die  deutschen  Gläubiger  schlechter  stellt
als  seine  Staatsangehörigen,  sowie  die  Angehörigen  eines  solchen
Staats  und  deren  Rechtsnachfolger  ein  vergeltungsrecht  zur  Anwendung ­
  gebracht  wird,  d.  h.  daß  jener  Staat  und  dessen  Angehörige ­
  und  deren  Rechtsnachfolger  als  Konkursgläubiger  im
deutschen  Konkursverfahren  überhaupt  nicht  anerkannt  oder  erst
nach  vollständiger  Befriedigung  aller  anderen  Gläubiger  berücksichtigt ­
  werden.
Betagtes  Forderungen  gelten  für  die  Verfolgung  im  Konkurse
als  fällig.  Darum  bedarf  es  keiner  vorherigen  Kündigung  bei
Forderungen,  deren  Fälligkeit  an  sich  von  einer  Kündigung  abhängt. ­
  Ebenso  gelten  die  Ansprüche  aus  Schuldverschreibungen
(Obligationen,  Pfandbriefen)  im  Konkurse  der  Ausstellerin  als
fällig,  wenn  diese  Obligationen  auch  nach  den  Ausgabebedingungen
lediglich  auf  Grund  von  Auslosungen  heimgezahlt  werden  sollen.
Selbst  unkündbare  Ansprüche  werden  im  Konkurse  als  fällig  behandelt. ­
  Die  Fälligkeit  greift  aber  lediglich  insoweit  Platz,  als
dies  der  Zweck  der  Geltendmachung  im  Konkurse  erfordert.
Line  betagte,  unverzinsliche  Forderung  vermindert  sich
auf  den  Betrag,  welcher  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen
desselben  für  die  Zeit  von  der  Eröffnung  des  Verfahrens  bis  zur
Fälligkeit  dem  vollen  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.  Die
unverzinsliche  Forderung  wird  also  um  den  Zwischenzins  gekürzt; ­
  Zinseszinsen  werden  hierbei  nicht  angesetzt.  Bezeichnet  man
den  Nennbetrag  der  verzinslichen  Forderung  mit  n  und  die  Zahl
der  Tage  von  der  Konkurseröffnung  bis  zur  Fälligkeit  mit  t,  so
ist  x  (d.  h.  der  in  dem  Konkurs  zu  berücksichtigende  Forderungsbetrag) ­
  bei  Zugrundelegung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  von  4»/o

1)  §  5  KD.
2 )  §  65  KD.
            
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