Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Lin  Wechsel  in  der  Person  des  Konkursgläubigers
kann  sowohl  durch  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Übergang
des  Gläubigervermögens  im  Ganzen  als  auch  durch  gesetzlichen
oder  vertragsmäßigen  Übergang  der  Konkursforderung  bewirkt
werden.  Die  Forderungsabtretung  darf  jedoch  nicht  zu  einer  unzulässigen ­
  Bevorzugung  des  Linzelgläubigers  führen,  deshalb  ist
die  Aufrechnung  in  solchen  Fällen  im  Konkurse  unzulässig-  vgl.
hierüber  oben  Seite  75.
§  13.  Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger,
Vorrechte  einzelner  Konkursgläubiger.
Das  Prinzip  der  Gleichbehandlung  sämtlicher  Gläubiger  ist  in
einer  Reihe  von  Fällen  durchbrochen,-  Anlaß  hierzu  gab  die
Rücksicht  auf  öffentliche  Interessen,  insbesondere  waren  soziale
Gründe  und  das  finanzielle  Interesse  des  Staates  und  anderer  öffentlicher ­
  Körperschaften  hierbei  maßgebend.  Line  nicht  kleine  Zahl
von  Konkurssorderungen  ist  mit  Vorrechten  ausgestattet,  in  der
Weise,  daß  sie  vor  den  übrigen  Konkursforderungen  zum  Zuge
kommen-  reicht  die  Masse  nicht  einmal  zur  Befriedigung  der
sämtlichen  bevorrechtigten  Konkursforderungen  aush,  so  werden ­
  diese  ihrerseits  nach  der  auf  zwingendem  Recht  beruhenden
Rangordnung  befriedigt:  die  Gläubiger  einer  Rangklasse  werden
nur  dann  befriedigt,  wenn  die  Forderungen  der  vorhergehenden
Klasse  voll  getilgt  sind  -  die  Forderungen  ein  und  derselben  Rangklasse ­
  werden,  falls  die  Masse  zu  ihrer  Befriedigung  nicht  ausreicht, ­
  zu  gleichen  Bruchteilen  beglichen.  Den  Rang  der  Hauptforderung ­
  teilen i)  2 )  die  vor  Konkursbeginn  erwachsenen  Kosten
und  die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen  (gesetzlichen ­
  und  Vertrags-)  Zinsen.  Weiter  werden  mit  der  Kapitalsforderung ­
  an  gleicher  Stelle  die  vor  dem  Konkurs  verwirkten
Vertragsstrafen,  sowie  die  vor  Konkursbeginn  versprochenen,  aber
erst  nachher  verwirkten  Vertragsstrafen  angesetzt,  es  sei  denn,
daß  die  erst  nachher  eingetretene  Verwirkung  auf  das  willkürliche ­
  Verhalten  des  Gemeinschuldners  (z.  B.  Zuwiderhandeln
gegen  ein  Konkurrenzverbot)  zurückzuführen  ist-  dadurch  allein,
i)  In  den  Konkursen  der  Fahre  1895—1912  fielen  16,9°/»  der  bevorrechtigten ­
  Konkursforderungen  aus,  während  von  den  nichtbevorrechtigten ­
  Konkursforderungen  in  der  gleichen  Zeit  überhaupt  nur  17,8  o/o  zum
Zuge  kamen.
*)  §  62  K®.
            
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