Full text : Das Konkursverfahren

Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger.

85

daß  die  Konkursforderung  infolge  der  Konkurseröffnung  nicht
wie  ausbedungen  erfüllt  wird,  erwächst  der  Anspruch  auf  Zahlung
der  vom  Gemeinschuldner  vor  dem  Konkurs  vereinbarten  Vertragsstrafe ­
  nicht.
Die  Rangordnung^  ist  die  folgende:
l.  An  erster  Stelle  werden  die  Forderungen  auf  Lohn,  Kostgeld ­
  oder  andere  Dienstbezüge  derjenigen  Personen  berücksichtigt, ­
  welche  sich  dem  Gemeinschuldner  für  dessen  Haushalt,
Mirtschaftsbetrieb  oder  Erwerbsgeschäft  zur  Leistung  von  Diensten
verdungen  hatten,  hierher  gehören  insbesondere  die  an  das  Gesinde ­
  und  Geschäftspersonal  des  Kridars  geschuldeten  Lohnrückstände ­
  2)  des  letzten  Jahres.  Ein  dauerndes  Dienstverhältnis  ist  nicht
vorausgesetzt-  das  Vorrecht  kommt  auch  jenen  Personen  zu,  die
sich  zu  einer  einmaligen  vorübergehenden  Dienstleistung  im  Geschäft ­
  oder  Haushalt  des  Schuldners  verdungen  hatten,  so  dem
Aushilfspersonal,  der  Waschfrau,  der  Hausnäherin,  dem  bei  besonderen ­
  Gelegenheiten  zugezogenen  Lohndiener,  dem  vorübergehend ­
  beschäftigten  Holzspalter,  höhere  Angestellte  genießen  das
Vorrecht  so  gut  wie  niedere  Angestellte,  dagegen  nehmen  an  dem
Vorrecht  jene  Personen  nicht  teil,  welche  sich  dem  Gemeinschuldner
für  das  Geschäft  nicht  „verdungen"  hatten,  sondern  selbst  im
Falle  des  Konkurses  die  Rechte  und  Pflichten  des  Gemeinschuldners
wahrzunehmen  haben,  wie  die  Vorstandsmitglieder  von  Aktiengesellschaften ­
  und  die  Geschäftsführer  von  Gesellschaften  mit  beschränkter ­
  Haftung-  ebensowenig  steht  das  Vorrecht  jenen  Personen ­
  zu,  welche  für  das  Handelsgewerbe  des  Gemeinschuldners
arbeiteten,  ohne  dabei  in  ein  Angestelltenverhältnis  zu  ihm  zu
treten,  so  die  Handlungsagenten  und  die  Aussichtsratsmitglieder
der  in  Konkurs  geratenen  Aktiengesellschaft.
Rur  die  Lohn-  und  Gehallsrückstände  aus  dem  letzten
Fahre  vor  Konkursbeginn  sind  bevorrechtigt.  Richt  das  Kalenderjahr ­
  grenzt  die  bevorrechtigten  Forderungen  von  den  nichtbevorrechtigten ­
  ab,  vielmehr  wird  das  letzte  Fahr  vom  Zeitpunkt
der  Konkurseröffnung  ab  zurückgerechnet.  Ansprüche,  die  auf
die  frühere  Zeit  treffen,  sind  durch  das  Vorrecht  nicht  gedeckt;
Ansprüche  für  die  Zeit  nach  der  Konkurseröffnung  sind,  insoweit

h  Z  61  Kffl.
2 )  3m  gleichen  Umfang  sind  die  Ansprüche  der  Handlungsgehilfen  auf
Vergütung  für  die  Zeit  der  Einhaltung  des  lvettbcwerbsverbotes  bevorrechtigt ­
  (§  75  e  HGB.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Funi  1914
RGBl.  S.  212).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.