Die Rangordnung der Konkursgläubiger.
85
daß die Konkursforderung infolge der Konkurseröffnung nicht
wie ausbedungen erfüllt wird, erwächst der Anspruch auf Zahlung
der vom Gemeinschuldner vor dem Konkurs vereinbarten Vertragsstrafe
nicht.
Die Rangordnung^ ist die folgende:
l. An erster Stelle werden die Forderungen auf Lohn, Kostgeld
oder andere Dienstbezüge derjenigen Personen berücksichtigt,
welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt,
Mirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten
verdungen hatten, hierher gehören insbesondere die an das Gesinde
und Geschäftspersonal des Kridars geschuldeten Lohnrückstände
2) des letzten Jahres. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht
vorausgesetzt- das Vorrecht kommt auch jenen Personen zu, die
sich zu einer einmaligen vorübergehenden Dienstleistung im Geschäft
oder Haushalt des Schuldners verdungen hatten, so dem
Aushilfspersonal, der Waschfrau, der Hausnäherin, dem bei besonderen
Gelegenheiten zugezogenen Lohndiener, dem vorübergehend
beschäftigten Holzspalter, höhere Angestellte genießen das
Vorrecht so gut wie niedere Angestellte, dagegen nehmen an dem
Vorrecht jene Personen nicht teil, welche sich dem Gemeinschuldner
für das Geschäft nicht „verdungen" hatten, sondern selbst im
Falle des Konkurses die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners
wahrzunehmen haben, wie die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
und die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung- ebensowenig steht das Vorrecht jenen Personen
zu, welche für das Handelsgewerbe des Gemeinschuldners
arbeiteten, ohne dabei in ein Angestelltenverhältnis zu ihm zu
treten, so die Handlungsagenten und die Aussichtsratsmitglieder
der in Konkurs geratenen Aktiengesellschaft.
Rur die Lohn- und Gehallsrückstände aus dem letzten
Fahre vor Konkursbeginn sind bevorrechtigt. Richt das Kalenderjahr
grenzt die bevorrechtigten Forderungen von den nichtbevorrechtigten
ab, vielmehr wird das letzte Fahr vom Zeitpunkt
der Konkurseröffnung ab zurückgerechnet. Ansprüche, die auf
die frühere Zeit treffen, sind durch das Vorrecht nicht gedeckt;
Ansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind, insoweit
h Z 61 Kffl.
2 ) 3m gleichen Umfang sind die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf
Vergütung für die Zeit der Einhaltung des lvettbcwerbsverbotes bevorrechtigt
(§ 75 e HGB. in der Fassung des Gesetzes vom 10. Funi 1914
RGBl. S. 212).