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Kriegsepöchen wichtig; es entfallen Überzwei Drittelder Gesamtsumme aufdie
Zeit von 1806/7. Bei dieser Lage des Schadensstandes war es für die
beiden preußischen Provinzen hart, daß das Edikt vom 3. Juli 1814 nur
für die Zwangsliefernngen der Jahre 1813/14 eine auf genauen
Liquidationen beruhende staatliche Entschädigung in Aussicht stellte. Als
eine besondere Gnade mußten sie es schon betrachten, daß diese Maßregel
späterhin zu ihren Gunsten auf das Jahr 1812 ausgedehnt wurde«). Im
engeren Ostpreußen wurde der Wert der Zwangsliefernngen für 1812—14
ouf etwa 5,6 Millionen berechnet?). In Lithauen wurden 7 Mill. liquidiert,
von denen die Regierung aber nur 4,56 Mill. anerkannte^). Die Vergütung
geschah zum Teil durch Kompensation gegen Steuern, in der Hauptsache
aber durch Lieferungsscheine, zinslose Papiere, deren Ausfertigung sich
jahrelang hinzog und deren Kurswert 40 % unter pari stand. Insgesamt
sind bis 1823 für Ostpreußen und Lithauen Lieferungsscheine im Nominal
betrag von 10757793 Talern ausgestellt worden«). Ihre Einlösung sollte
nach und nach durch Verlosung erfolgen. Seit 1823 wurden statt ihrer
Staatsschuldscheine ausgegeben.
Für die eigentlichen Kriegsschäden ans der Zeit von 1812 14 stellte
das Edikt vom 3. Juni 1814 besondere Vergütungen nach Lage der Staats
kassen in Aussicht. Hinsichtlich der Kriegslieferungen und -schäden von
1806—7 forderte es das Gutachten der interimistischen Landesrepräsen
tation ein, die im September 1814 über die Ausgleichung und Vergütung
der Kriegslasten, über die „Peräquation", wie man damals sagte, beraten
sollte. Ihr Gutachten, das mit geringer Majorität angenommen wurde,
ging dahin, daß jeder Provinz ein Pauschquantum ausgesetzt werde,
da eine auf Beweisführung begründete Liquidation doch nicht mehr durch
zuführen sei und die Entschädigungsansprüche für den Staat unerschwinglich
sein würden^).
«) Verordnung wegen Vergütung der Kriegsleistungen. Wien 1. März 1815.
Auf Antrag der interimistischen Landesrepräsentation erlassen.
2 ) Mill's Übersicht v. 9. II. 1817, Bezzenberger S. H6s. Bestätigt durch
Schreiben Auerswalds v. 28. Juli 1817, Bezzenberger S. 44.
3 ) Gutachten der Abteilungen des Staatsrats für die Finanzen und die Justiz
v. 23. Nov. 1819. Geh. St. A. 84 XIV II. 14.
*) Angabe v. Borgstede's in seinem I. B. v. 19. Nov. 1823. Nach der Vorstellung
der Deputierten des Generallandtags v. 6. Febr. 1823 (vgl. S. 84) hätte die Summe in
Wahrheit nur 2 626 000 Thlr. betragen, nach einer Bemerkung Alexander Dohnas v.
19. Febr. 1822 gar nur 1749492 Thlr. Doch waren nach einem Bericht des ständischen
Komitees v. 25. Mai 1819 schon damals allein sür das engere Ostpreußen und nur
sür 1812 Lieferungsscheine im Nominalwert von 2836307 ausgefertigt, deren Geldwert
freilich nicht mehr als ca. 18700000 Thlr. betragen habe (Bezzenberger S. 44).
3 ) Votum der Majorität vom 14. Sept. 1814. Eine Separatvotum der Minorität
führt aus, daß durch das vorgeschlagene Versahren einzelne Provinzen, wie Schlesien,