Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Kriegsepöchen wichtig; es entfallen Überzwei Drittelder Gesamtsumme aufdie 
Zeit von 1806/7. Bei dieser Lage des Schadensstandes war es für die 
beiden preußischen Provinzen hart, daß das Edikt vom 3. Juli 1814 nur 
für die Zwangsliefernngen der Jahre 1813/14 eine auf genauen 
Liquidationen beruhende staatliche Entschädigung in Aussicht stellte. Als 
eine besondere Gnade mußten sie es schon betrachten, daß diese Maßregel 
späterhin zu ihren Gunsten auf das Jahr 1812 ausgedehnt wurde«). Im 
engeren Ostpreußen wurde der Wert der Zwangsliefernngen für 1812—14 
ouf etwa 5,6 Millionen berechnet?). In Lithauen wurden 7 Mill. liquidiert, 
von denen die Regierung aber nur 4,56 Mill. anerkannte^). Die Vergütung 
geschah zum Teil durch Kompensation gegen Steuern, in der Hauptsache 
aber durch Lieferungsscheine, zinslose Papiere, deren Ausfertigung sich 
jahrelang hinzog und deren Kurswert 40 % unter pari stand. Insgesamt 
sind bis 1823 für Ostpreußen und Lithauen Lieferungsscheine im Nominal 
betrag von 10757793 Talern ausgestellt worden«). Ihre Einlösung sollte 
nach und nach durch Verlosung erfolgen. Seit 1823 wurden statt ihrer 
Staatsschuldscheine ausgegeben. 
Für die eigentlichen Kriegsschäden ans der Zeit von 1812 14 stellte 
das Edikt vom 3. Juni 1814 besondere Vergütungen nach Lage der Staats 
kassen in Aussicht. Hinsichtlich der Kriegslieferungen und -schäden von 
1806—7 forderte es das Gutachten der interimistischen Landesrepräsen 
tation ein, die im September 1814 über die Ausgleichung und Vergütung 
der Kriegslasten, über die „Peräquation", wie man damals sagte, beraten 
sollte. Ihr Gutachten, das mit geringer Majorität angenommen wurde, 
ging dahin, daß jeder Provinz ein Pauschquantum ausgesetzt werde, 
da eine auf Beweisführung begründete Liquidation doch nicht mehr durch 
zuführen sei und die Entschädigungsansprüche für den Staat unerschwinglich 
sein würden^). 
«) Verordnung wegen Vergütung der Kriegsleistungen. Wien 1. März 1815. 
Auf Antrag der interimistischen Landesrepräsentation erlassen. 
2 ) Mill's Übersicht v. 9. II. 1817, Bezzenberger S. H6s. Bestätigt durch 
Schreiben Auerswalds v. 28. Juli 1817, Bezzenberger S. 44. 
3 ) Gutachten der Abteilungen des Staatsrats für die Finanzen und die Justiz 
v. 23. Nov. 1819. Geh. St. A. 84 XIV II. 14. 
*) Angabe v. Borgstede's in seinem I. B. v. 19. Nov. 1823. Nach der Vorstellung 
der Deputierten des Generallandtags v. 6. Febr. 1823 (vgl. S. 84) hätte die Summe in 
Wahrheit nur 2 626 000 Thlr. betragen, nach einer Bemerkung Alexander Dohnas v. 
19. Febr. 1822 gar nur 1749492 Thlr. Doch waren nach einem Bericht des ständischen 
Komitees v. 25. Mai 1819 schon damals allein sür das engere Ostpreußen und nur 
sür 1812 Lieferungsscheine im Nominalwert von 2836307 ausgefertigt, deren Geldwert 
freilich nicht mehr als ca. 18700000 Thlr. betragen habe (Bezzenberger S. 44). 
3 ) Votum der Majorität vom 14. Sept. 1814. Eine Separatvotum der Minorität 
führt aus, daß durch das vorgeschlagene Versahren einzelne Provinzen, wie Schlesien,
	        
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