Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Diese  Anregung  wurde  namentlich  von  Schuckmann,  dem  Minister
des  Inneren,  aufgenommen,  und  er  faßte  sofort  in  erster  Linie  die  Bewilligung ­
  eines  besonderen  Retablissementsfonds  für  Ost-  und  Westpreußen ­
  ins  Auge.  Dieser  sollte  also  eine  Entschädigung  sowohl  für  die
Kriegslieferungen  von  1806—7  wie  für  sämtliche  Kriegsverwüstungen
(Plünderung,  Brand  usw.)  der  Jahre  1806—14  bilden.  Schuckmann
hat  von  Anfang  an  als  den  Zweck  dieser  Unterstützungen  bezeichnet,  daß
„die  Zerstörungen  des  Privatwohlstandes  in  ihren  Wirkungen  auf  das
Gemeinwohl  möglichst  unschädlich  gemacht"  werden  sollten.  Und  man
kann  ihm  das  Verdienst  nicht  absprechen,  daß  er  eng  egoistischen  Interessen
gegenüber  immer  wieder  diesen  allgemein  volkswirtschaftlichen  Gesichtspunkt ­
  vertreten  hat:  „Die  Konservation  der  Beschädigten  ist  eine  den:  oben
gedachten  Zwecke  untergeordnete  Rücksicht  und  kommt  der  Regel  nach  nur
als  Mittel  zurFörderung  desselben  in  Betracht."  Es  sind  vor  allem  „Schäden,
durch  welche  erhebliche  Betriebskräfte  und  Nutzungsobjekte  untätig  und
unnutzbar  gemacht  werden,  zu  beheben"*).
Diese  Worte  Schuckmanns  lassen  schon  deutlich  erkennen,  welchenStandpunkt
  die  preußische  Regierung  nach  den  napoleonischen  Kriegen  in  der  Frage
der  EntschädigungsPflicht  des  Staates  einnahm.  In  Ostpreußen
bestand  die  begreifliche  Neigung,  den  Staat  für  alle  Einbußen  haftbar  zu
machen,  weil  „der  Krieg,  wodurch  diese  Güter  ruiniert  seien,  Sache  des
Staates"^)  und  die  Kriegsschäden  „Verluste  aus  Handlungen  des  Staates,
die  der  Staat  zu  vertreten  habe",  gewesen  seien.  Man  forderte  eine  völlige
Ausgleichung  der  Kriegslasten,  „wobei  jeder  Staatsbürger,  wenn  er  weniger
litt,  als  nach  Maßgabe  seines  Vermögens  vom  Ganzen  auf  ihn  getroffen
haben  würde,  nachzahlen,  wenn  er  dagegen  nach  dem  Maßstabe  seines  Vermögens
  zu  viel  litt,  den  Überschuß  ersetzt  erhalten  muß"^).  Die  Regierung
erkannte  eine  solche  allgemeine  Entschädigungspflicht  des  Staates  nicht  an.
Zur  Klärung  der  hier  vorliegenden  Rechtsfragen  gaben  späterhin  namentlich
die  Beratungen  des  Staatsministeriums  und  des  Staatsrats  über  die
Königsberger  Kriegsschuld  Anlaß,  wobei  die  jurisüschen  Probleme  an  der
Hand  eines  Gutachtens  des  rheinischen  Juristen  Daniels  erörtert  wurden.

bevorzugt,  andere,  wie  Preußen,  benachteiligt  würden.  Geh.  St.  A.  77.  59.  26
vol.  6.
0  Schuckmann  an  Hardenberg  6.  März  1815.  Entwurf  zu  einer  Instruktion  für
die  Regierungen  oetr.  den  Retabliffementsfonds  v.  8.  Nov.  1815.  A.  a.  O.
2 )  Protokoll  des  Generallandtags  v.  26.  Sept.  1815.  Königsberg  L.  A.  Sect.
XVI.  Nr.  65.
2 )  Manitius,  Was  hat  der  Landwirth  in  Preußen  zuthuen,  um  auch  unter  den
heutigen  Umständen  zu  bestehen  und  die  Zinsen  feiner  Gläubiger  zu  berichtigen  .  .  .
1813.  S.  38  f.
            
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