Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Gegenüber  den  Ansprüchen,  die  die  Ostpreußen  erhoben  hatten,  wurde
mit  schneidender  Schärfe  erklärt:  „Durch  eine  Kriegserklärung  wird  das
Vermögen  der  Individuen,  die  zum  Staate  gehören,  nicht  gleich  in  ein
gemeinschaftliches  Gut  Aller  umgewandelt.  Es  bleibt  demjenigen,  den:  es
bis  zu  diesem  Augenblick  zugehörte,  und  schon  dieser  unlängbare  Grundsatz
scheint  zu  der  Behauptung  zu  berechtigen,  daß  i.  A.  Alles,  was  hierbei
eingebüßt  wird,  dem  Eigentümer  zugrunde  gehe."  „Es  würde  die  Ausbildung ­
  des  Staats-Vereins  zu  einer  großen  Assekuranz-Anstalt  gegen  das
Kriegsungemach  ebenso  unausführbar  als  unpolitisch  sein."  Denn,  wenn
dieses  allgemeine  Ausgleichungssystem  anerkannt  wird,  werden  dem  Feind,
der  einen  Teil  des  eigenen  Territoriums  in  seine  Gewalt  bekommt,  wichtige
Mittel  zur  Bekämpfung  und  Schwächung  in  die  Hand  gegeben,  er  vermag
in  einer  einzigen  Provinz  den  Kredit  des  ganzen  Staates  zugrunde  zu
richten,  —  eine  Argumentation,  die  im  Geiste  des  alten  K'abinettskriegs
geführt  ist  und  doch  schon  die  alles  ausnutzenden  Kampfmethoden  des
heutigen  Volkskrieges  ahnen  läßtH.
I)  Gutachten  der  Abteilungen  des  Königlichen  Staatsrates  für  die  Justiz,  das
Innere  und  die  Finanzen  v.  11.  Jan.  1821.  Geh.  St.  A.  80  Innere  Angelegenheiten
21.  II.  Die  meisten  Argumente  dieses  Gutachtens  finden  sich  wieder  in  einer  von  den
Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Polizei  im  Jahre  1839  angefertigten
„Darstellung  der  Verhältnisse  des  Kriegsschulden-Wesens  der  Provinz  Ost-Preußen
und  der  Stadt  Königsberg".  Avgedrucktbei  Adolf  Schaff,  Die  Königsberger  Kriegsschuldobligationen. ­
  Königsberg  1901.  S.  37—73.
            
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