Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel. - 
gewisses Wider-Wollen“ jenes Empfängers dar. In jedem „ungewiß 
gerichteten Anspruche“ findet sich nämlich als Behauptung des „Ander- 
Soll-Gedankens“ die Behauptung, daß dem Ansprucherheber der Ge- 
danke zugehöre, es gehöre besondere Seele, z. B. dem Ansprucherheber 
selbst, mit dem Wissen um die betreffende „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung“ solches Seelisches zu, das als grundlegende Bedingung 
dafür in Betracht kommt, daß Wissen jener Seele um die Anspruch- 
enttäuschung und um den Eintritt. besonderen anderen Ereignisses die 
wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Adressaten 
bezogenen Unwertes abgibt. Wird nun dem Anspruchadressaten jene 
Bereitschaft, auf welche der Ansprucherheber gezielt hat, zugehörig, 
so ist ihm ein „hinsichtlich der bedingenden Unlust ungewisses Wollen“, 
bzw. ein „hinsichtlich der bedingenden Lust ungewisses Wider-Wollen“ 
zugehörig. Der Empfänger solchen Anspruches weiß dann nämlich, 
daß ihm eine besondere „Wollen- bzw. Wider-Wollen-Möglichkeit“ zu- 
gehört, also ein Seelisches — Wissen um an ihn „ungewiß gerichteten An- 
spruch“ —, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, 
daß er durch Erfahrung, ein besonderes, gegenwärtig noch ungewisses 
Ereignis sei eingetreten, die besonderes Wollen bedingende Unlust, bzw. 
die besonderes Wider-Wollen bedingende Lust gewinnt, während ihm 
der als andere Bedingung solchen Wollens bzw. Wider-Wollens in 
Betracht kommende Gedanke an durch eigenes besonderes Handeln mög- 
lichen Lustgewinn, bzw. an eigenes besonderes Unterlassen als Hindernis 
eines Unlustgewinnes bereits zugehört. Tritt später jenes gegenwärtig 
noch ungewisse Ereignis, das wir das „in einem ungewiß gerichteten 
Anspruche gemeinte Ereignis“ nennen, ein, so wird dem Anspruch- 
empfänger jenes Verhalten zugehörig, welches das „ungewisse Fern-Ziel“ 
des„ungewiß gerichteten Anspruches“ gewesen ist. Dieses „in einem unge- 
wiß gerichteten Anspruche gemeinte Ereignis“ kann aber ein Ereignis 
jeder Art, also auch besonderes Verhalten des Ansprucherhebers oder des 
Anspruchadressaten sein, So kann z. B. A zu B sagen: „Wenn Sie 
mir nachkommen, so bringen sie mir einen Schirm mit!“ Sagen wir 
also, daß in jedem Anspruche ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ 
bedeutet wird, so meinen wir, daß in jedem Anspruche der Gedanke 
an ein eigenes, sei es gewisses, sei es ungewisses Wünschen oder Fürchten 
bedeutet wird. Es ist aber zwar jeder „ungewiß gerichtete Anspruch“ 
ein „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“, keines- 
wegs aber ist jeder „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-An- 
spruch“ ein „ungewiß gerichteter Anspruch“, vielmehr gibt es „gewiß 
gerichtete Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits- 
Ansprüche“ und „ungewiß gerichtete Bereitwilligkeits- 
bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Ansprüche“. Sagt z. B. A zu 
B: „Sobald es regnet, gehen Sie nach Hause“, wobei A gewiß ist, daß
	        
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