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vL Kapitel,
ihr auch die notwendige „Aufmerksamkeit“ zugehört, d. h. wenn sie
sich in solchem Seelenaugenblicke befindet, welcher auch die grund-
legende Bedingung dafür enthält, daß besonderes Wissen von ihr „be-
merkt“ wird, d. h. deutlich ihrem Selbstbewußtsein gegeben ist. So wird
z. B. A dem B nur dann Unlust daran wirken können, daß A ihn be-
strafen wird, wenn die Seele des B sich in solchem Wissenszustande
befindet, daß sie gerade Unlust an dieser künftigen Strafe als Gegen-
ständlichem, nicht an anderem Gegenständlichem gewinnt. Eine für
besonderen Menschen „verfügbare“ Ander-Seele ist also stets eine
„aufmerk-bereit brauchbare Seele“. Ein für besondere Leistung
besonderen Menschens in besonderem Zeitpunkte „verfügbares“ Einzel-
wesen ist also stets solches Einzelwesen, dem die Grundlage dafür zu-
gehört, daß jener Mensch durch ein tätiges Wirken jenem Einzelwesen
eine Veränderung wirkt, die er als Leistung gewollt hat. Die Rede
„über ein Einzelwesen verfügen“ ist zweideutig, da mit ihr einerseits
bloß die „Verfügbarkeit“ jenes Einzelwesens, die sogenannte „Ver-
fügungsmacht“, andererseits jenes Leisten bezeichnet wird, in wel-
chem dem verfügbaren Einzelwesen kraft seiner „Verfügbarkeit“ be-
sondere Veränderung gewirkt, also hinsichtlich jenes Einzelwesens eine
„Verfügung getroffen wird“. Da aber im ersteren Falle nur die
Tatsache der „Verfügbarkeit“ besonderen Einzelwesens vorliegt, emp-
fiehlt es sich, die Rede „über Etwas verfügen“ nur zur Bezeichnung
jenes Leistens zu verwenden, in welchem einem Einzelwesen kraft seiner
„Verfügbarkeit“ besondere gewollte Veränderung gewirkt wird (z. B.
„Ich habe bereits darüber verfügt‘). Die einem besonderen Einzelwesen
kraft seiner Verfügbarkeit gewirkte gewollte Veränderung nennen wir
die „Verfügung“, obwohl dieses Wort gewöhnlich zur Bezeichnung
eines Anspruches, durch welchen über anderen Menschen verfügt wird,
im Gebrauche steht. „Verfügbarkeit“ besonderen Einzelwesens für be-
sondere Leistung besonderen Menschens in besonderem Zeitpunkte ist
aber strenge zu unterscheiden von „Verfügen dürfen“, „Verf ügungs-
macht“ darf nicht mit der „Verfügungsberechtigung“ ver-
wechselt werden. Es wird leider überhaupt das „können‘ und das
„dürfen“ sehr häufig verwechselt, obwohl es z. B. klar ist, daß für
jenen, der „stehlen“ will, besondere Körper oft „verfügbar“ sind.
wiewohl er über sie nicht „verfügen darf“.
Jenen Menschen, für dessen besondere Leistung besonderes Einzel-
wesen in besonderem Zeitpunkte „verfügbar“ ist, nennen wir den „Ver-
fügbarkeitsbezogenen“, jenen Zeitpunkt nennen wir den „Verfüg-
barkeitszeitpunkt“, hingegen sprechen wir von einem „Verfüg-
barkeitszeitraume“, wenn diese Verfügbarkeit während einer Reihe
aufeinanderfolgender Zeitpunkte besteht. Vom „Verfügbarkeitszeitpunkte“
und vom „Verfügbarkeitszeitraume“ ist aber der „zur Verfü gbarkeits-