Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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Kapitel. 
ist. Stehen nämlich Einzelwesen, denen solche Allgemeine zugehören, 
dem Wollenden im Zeitpunkte seines Wollens in Wahrheit nicht zur 
Verfügung, so kann zwar sein Wollen „richtig“ sein, gibt aber dennoch 
nicht die wirkende Bedingung für die gewollten Wirkungen ab, und 
zwar deshalb nicht, weil sich der Wollende zwar nicht hinsichtlich der 
„richtigen“ grundlegenden Bedingungen, wohl aber hinsichtlich des 
gegenwärtigen Vorhandenseins jener „richtigen“ Allgemeinen in 
der Welt geirrt hat, der gewollte Erfolg also in jenem Weltzeitpunkte 
für jenen Wollenden unmöglich ist. 
Fragen wir nun, was das Wort „Gesellschaftslehre“ zu be- 
sagen hat, so ergibt sich zunächst die Antwort, daß „Gesellschaftslehre“ 
jene Urteile umfaßt, in welchen „Gesellschaftswissenschaft“ zum Aus- 
drucke gebracht wird. „Urteilen“ ist nichts anderes als „Gedanken zum 
Ausdrucke bringen“, „Denken“ aber heißt „Mehreres wissen“, und zwar 
entweder „Mehreres in Einheit wissen“ oder „Mehreres in Beziehung 
wissen“. Ein Urteil, welches einen Gedanken „Mehreres in Einheit“ 
zum Ausdrucke bringt, ist ein „Einheitsurteil“, ein Urteil, welches 
einen Gedanken „Mehreres in Beziehung“ zum Ausdrucke bringt, 
ist ein „Beziehungsurteil“ In jedem Urteile unterscheiden wir 
das „logische Subjekt“, d. h. das bestimmte Gegebene, vom 
„logischen Prädikate“, d. h. dem bestimmenden Gegebenen. 
Statt „logisches Subjekt“ und „logisches Prädikat“ können wir also 
auch „Bestimmtes“ und „Bestimmendes“ sagen. In jedem Urteile 
wird von einem logischen Subjekte als Bestimmtem ein logisches Prä- 
dikat als Bestimmendes ausgesagt. Während nun aber jedes Ge- 
gebene mit Ausnahme des einfachen Gegebenen logisches Subjekt 
eines Urteiles sein kann, kann nur Allgemeines logisches Prädikat 
eines Urteiles sein. „Gegebenes urteilend bestimmen“ heißt daher: 
„Gegebenem zugehöriges Allgemeines aussagen“, Das, was 
als zugehörig ausgesagt wird, ist entweder Wesensallgemeines oder 
besonderndes Allgemeines, in welchen Fällen das logische Subjekt nur 
eine Einheit sein kann, oder Beziehungsallgemeines, in welchem Falle 
das logische Subjekt stets nur mehrere Einheiten umfassen kann. Die 
„Einheitsurteile“ sind entweder „Wesensurteile“ oder “Beson derheits- 
urteile. Ein Wesensurteil liegt vor, wenn von einer Einheit ihr 
Wesen — „der Stein ist ein Körper“ — oder Etwas ihrem Wesen Zu- 
gehöriges — „der Stein hat Größe“ — ausgesagt wird. Ein „Be- 
sonderheitsurteil“ liegt vor, wenn von einer Einheit ihr besonderndes All- 
gemeines — „dieser Baum ist eine Fichte“ — oder Etwas ihrem be- 
sondernden Allgemeinen Zugehöriges — „dieser Baum trägt Nadeln“ — 
ausgesagt wird. Daß aber das logische Subjekt jedes Beziehungs- 
urteiles zwei Gegebene umfaßt, wird nur dadurch verdeckt, daß das 
grammatische Subjekt und das grammatische Prädikat häufig vom
	        
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