Full text: Die deutsche Kaliindustrie

tierte und es dem Syndikat ermöglichte, der neuen Anlage eine Quote 
zuzuteilen, die für die Werke durchschnittlicher Güte eine genügende 
Rentabilität sicherte. 
Schon um die Wende des Jahrhunderts war die Produktionsfähig- 
keit der Werke erheblich höher als der Absatz, so daß die Leistungs- 
fähigkeit der Schächte nie voll ausgenutzt wurde. Dieses Mißverhältnis 
der Produktionsfähigkeit zum Absatz wurde noch erheblich verschlech- 
tert durch die Reichsgesetzgebung, vor allem durch die Lex Gamp des 
Jahres 1905 und das Kaligesetz von 1910. Die Lex Gamp, die die 
private) Mutung auf Kali zunächst für die Dauer von zwei Jahren 
sperrte, um in der Zwischenzeit die Bergbaufreiheit durch eine andere 
gesetzliche Regelung zu ersetzen, hatte die dem Ziele entgegengesetzte 
Wirkung, denn die nach dem Gesetz gegebene Möglichkeit, in der Nähe 
schon niedergebrachter Bohrungen, sogenannter Schlagkreise, auch noch 
während der Sperrfrist neue Bohrungen niederzubringen, wurde bis zum 
äußersten ausgenutzt in der Befürchtung, daß später ein allgemeines 
gesetzliches Verbot neuer Bohrungen?) erfolgen würde. Im übrigen 
bezog sich die Lex Gamp nicht auf das Gebiet des Grundeigentümer- 
bergbaus, so daß sich die Spekulation, soweit sie sich im Gebiete der 
Lex Gamp nicht mehr betätigen konnte, nun mit aller Kraft auf diese 
Gebiete stürzte. 
Die Schäden dieser Gesetzgebung traten schon nach wenigen Jahren 
klar zutage. Auch das Kalisyndikat von 1910, das u. a. ebenfalls das 
Ziel verfolgte, der Gründung weiterer Kaliwerke Einhalt zu tun, erwies 
sich als ungeeignet, dem Übel zu steuern. Die Gewährung eines gesetz- 
lichen Anspruches auf Quoten für alle neu erstehenden Werke, die durch 
die Ausführungsbestimmungen zugelassene Ausgestaltung auch solcher 
Schächte, die als zweiter Ausgang aus bergpolizeilichen Gründen nieder- 
gebracht werden mußten, mit selbständigen Quoten, brachte es mit sich, 
daß die Zahl der Schächte vom Jahre 1912 bis 1920 von 116 auf 201 
stieg, die auf einen Schacht entfallende Beteiligung am Gesamtabsatz 
aber von 86 700 dz Reinkali auf 56 600 dz Reinkali fiel. Auch alte 
Werke, die das Verhängnisvolle dieser Entwicklung erkannten, waren, 
um der Gefahr einer allzu großen Verringerung ihrer eigenen Quote 
nach Möglichkeit vorzubeugen, genötigt, ebenfallg zur Niederbringung 
neuer Schächte zu schreiten, da sie nur durch den Quotenzuwachs dieser 
neuen Schächte den Quotenverlust bei. ihren alten Schächten ausgleichen 
konnten. 
. Die Bestimmung des Kaligesetzes, daß alle fünf Jahre eine Neu- 
einschätzung der Werke auf Grund ihrer relativen Leistungsfähigkeit 
stattfinden mußte, um die Quote am Kaliabsatz für die nächsten fünf 
Jahre zu bestimmen, führte ferner dazu, daß die Werke in weitaus 
höherem Maße, als es die schließlich zugeteilte Förderungsmenge not- 
wendig gemacht hätte, ausgebaut wurden, durch Aufschluß- und Vor- 
richtungsarbeiten untertage sowie durch Ausgestaltung der Fabriken. 
Erst 1916 wurde als Kriegemaßnahme ein Abteufverbot für Kalischächte 
1) Hierzu ist zu bemerken, daß die lex Gamp ein preußisches Gesetz war 
durch die sowohl private wie öffentliche Mutungen gesperrt wurden. 
2) Soll heißen: Mutungen. 
2 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaltindustrie.
	        
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