tierte und es dem Syndikat ermöglichte, der neuen Anlage eine Quote
zuzuteilen, die für die Werke durchschnittlicher Güte eine genügende
Rentabilität sicherte.
Schon um die Wende des Jahrhunderts war die Produktionsfähig-
keit der Werke erheblich höher als der Absatz, so daß die Leistungs-
fähigkeit der Schächte nie voll ausgenutzt wurde. Dieses Mißverhältnis
der Produktionsfähigkeit zum Absatz wurde noch erheblich verschlech-
tert durch die Reichsgesetzgebung, vor allem durch die Lex Gamp des
Jahres 1905 und das Kaligesetz von 1910. Die Lex Gamp, die die
private) Mutung auf Kali zunächst für die Dauer von zwei Jahren
sperrte, um in der Zwischenzeit die Bergbaufreiheit durch eine andere
gesetzliche Regelung zu ersetzen, hatte die dem Ziele entgegengesetzte
Wirkung, denn die nach dem Gesetz gegebene Möglichkeit, in der Nähe
schon niedergebrachter Bohrungen, sogenannter Schlagkreise, auch noch
während der Sperrfrist neue Bohrungen niederzubringen, wurde bis zum
äußersten ausgenutzt in der Befürchtung, daß später ein allgemeines
gesetzliches Verbot neuer Bohrungen?) erfolgen würde. Im übrigen
bezog sich die Lex Gamp nicht auf das Gebiet des Grundeigentümer-
bergbaus, so daß sich die Spekulation, soweit sie sich im Gebiete der
Lex Gamp nicht mehr betätigen konnte, nun mit aller Kraft auf diese
Gebiete stürzte.
Die Schäden dieser Gesetzgebung traten schon nach wenigen Jahren
klar zutage. Auch das Kalisyndikat von 1910, das u. a. ebenfalls das
Ziel verfolgte, der Gründung weiterer Kaliwerke Einhalt zu tun, erwies
sich als ungeeignet, dem Übel zu steuern. Die Gewährung eines gesetz-
lichen Anspruches auf Quoten für alle neu erstehenden Werke, die durch
die Ausführungsbestimmungen zugelassene Ausgestaltung auch solcher
Schächte, die als zweiter Ausgang aus bergpolizeilichen Gründen nieder-
gebracht werden mußten, mit selbständigen Quoten, brachte es mit sich,
daß die Zahl der Schächte vom Jahre 1912 bis 1920 von 116 auf 201
stieg, die auf einen Schacht entfallende Beteiligung am Gesamtabsatz
aber von 86 700 dz Reinkali auf 56 600 dz Reinkali fiel. Auch alte
Werke, die das Verhängnisvolle dieser Entwicklung erkannten, waren,
um der Gefahr einer allzu großen Verringerung ihrer eigenen Quote
nach Möglichkeit vorzubeugen, genötigt, ebenfallg zur Niederbringung
neuer Schächte zu schreiten, da sie nur durch den Quotenzuwachs dieser
neuen Schächte den Quotenverlust bei. ihren alten Schächten ausgleichen
konnten.
. Die Bestimmung des Kaligesetzes, daß alle fünf Jahre eine Neu-
einschätzung der Werke auf Grund ihrer relativen Leistungsfähigkeit
stattfinden mußte, um die Quote am Kaliabsatz für die nächsten fünf
Jahre zu bestimmen, führte ferner dazu, daß die Werke in weitaus
höherem Maße, als es die schließlich zugeteilte Förderungsmenge not-
wendig gemacht hätte, ausgebaut wurden, durch Aufschluß- und Vor-
richtungsarbeiten untertage sowie durch Ausgestaltung der Fabriken.
Erst 1916 wurde als Kriegemaßnahme ein Abteufverbot für Kalischächte
1) Hierzu ist zu bemerken, daß die lex Gamp ein preußisches Gesetz war
durch die sowohl private wie öffentliche Mutungen gesperrt wurden.
2) Soll heißen: Mutungen.
2 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaltindustrie.