Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

332 VI. Kapitel. 
„unwiderstehliche Macht“ habe, eine besondere Sache an sich zu nehmen, 
so meinen wir, daß er nicht nur die Macht habe, die Sache an sich 
zu nehmen, sondern auch die Macht habe, den etwa entgegengesetzten 
Widerstand eines B zu brechen, Sagen wir hingegen hinsichtlich dieser 
Lage, daß A bloß die „widerstehliche Macht“ dieser Leistung habe, so 
meinen wir keineswegs, daß er überhaupt keine Macht habe, sondern wir 
meinen, daß er die Macht habe, jene Sache an sich zu nehmen, daß er aber 
nicht die Macht habe, einen dieser Leistung entgegengesetzten Wider- 
stand des B zu brechen. Eine „widerstehliche Macht“ steht jemandem 
zu, er ist also „widerstehlicher Machthaber“, wenn und insoweit 
in der Welt Allgemeine, welche als grundlegende Bedingungen dafür 
in Betracht kommen, daß jemand einen seiner besonderen Leistung 
entgegengesetzten Widerstand überwindet, nicht gegeben sind. Sagen 
wir also, daß jemandem eine „widerstehliche Macht“ besonderer Leistung 
zusteht, so sagen wir, daß ihm zwar die Macht solcher Leistung zu- 
stehe, nicht aber die Macht, besonderen Widerstand gegen jene Leistung 
zu überwinden. Selbstverständlich steht in der Welt hinsichtlich be- 
sonderer Leistung keinem Menschen eine „überhaupt“ „unwidersteh- 
liche Macht“ zu, sondern immer nur eine hinsichtlich besonderen 
Widerstandes „unwiderstehliche Macht“. Ebenso ist auch mit der Rede. 
daß jemandem eine „widerstehliche Macht“ besonderer Leistung zusteht, 
stets nur gemeint, daß ihm eine hinsichtlich besonderen Widerstandes 
widerstehliche Macht besonderer Leistung zusteht. Daß mit den Worten 
„uhwiderstehliche Macht“ und „widerstehliche Macht“ stets zwei Mächte 
gemeint werden, zeigt sich etwa auch in der Rede: „Ich kann das 
vollbringen, wenn auch (trotzdem) B Widerstand leistet“ und „Ich 
kann das nur vollbringen, wenn B keinen Widerstand leistet“. Die 
letztere Rede besagt keineswegs: „Ich kann das nicht vollbringen“, 
sondern: „Ich habe die Macht dieser Leistung, aber ich habe nicht die 
Macht, Widerstand des B gegen diese Leistung zu brechen“. „Eine 
Leistung vollbringen“ und „Widerstand gegen diese Leistung über- 
winden“ sind eben zwei verschiedene Leistungszusammenhänge, 
Jenem, dem eine „unwiderstehliche Macht besonderer Leistung“ zusteht, 
steht nicht nur die Macht jener Leistung zu, sondern auch die Macht, 
durch eine andere Leistung — Widerstandsüberwindung — jene erstere 
Leistung zu „fördern“, da er mit der Überwindung des Widerstandes 
eine Verhinderung jener Leistung verhindert, dann also jene Leistung 
vollbringen kann. Die Förderungsmacht kann wieder entweder eine 
„unmittelbare Macht“ oder eine „mittelbare Macht“ sein, so daß wir 
eine „unmittelbar unwiderstehliche Macht“ („unmittel- 
bare Zwangsmacht“) von einer „mittelbar unwidersteh- 
lichen Macht“ („mittelbaren Zwangsmacht“) unterscheiden 
können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.