Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. | 
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in einem Geschäfts-Unternehmen. Eine „Anstalt mit mehreren kon- 
junktiv Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere An- 
gestellte finden, die alle zu Handlungen einer und derselben Art be- 
stellt sind. „Konjunktiv Angestellte“ sind z. B. die Verkäufer in einem 
Geschäfts-Unternehmen. Eine „Anstalt mit mehreren staffelförmig An- 
gestellten“ („Staffel-Anstalt“) ist jene Anstalt, in welcher mehrere An- 
gestellte für eine Handlungsreihe angestellt sind, in welcher jeder 
der mehreren Angestellten nur eine besondere Handlung oder Hand- 
lungen besonderer Art vornimmt. „Staffelförmig Angestellte“ sind z. B. 
Gerichtskanzleibeamter, Richter und Vollstreckungsbeamter, insoferne 
sie für die Handlungsreihe „Streit- und Vollstreckungsverfahren“ an- 
gestellt sind. In einer Anstalt finden sich entweder nur „Angestellte“ 
oder „Angestellte“ und „bereitgestellte Körper“, welche wir „Anstalt- 
Sachen“ nennen. „Anstalt-Betrieb“ nennen wir die Gesamtheit 
der amtlichen Handlungen innerhalb einer Anstalt. „Veranstaltungs- 
Macht“ nennen wir die Macht, eine besondere Anstalt herzustellen. 
Jeden, dem eine besondere Veranstaltungs-Macht zusteht, nennen wir 
sinen „Veranstaltungs-Mächtigen“. Von der „Veranstaltungs- 
Macht“ ist aber die „Anstalt-Gebrauch-Macht“ zu unterscheiden, d. i. 
die Macht jemandes, der nicht „Angestellter“ einer besonderen Anstalt 
ist, kraft jener Anstalt eine besondere Leistung zu vollbringen, und die 
‚AAmt-Macht“, d. i. die Macht eines Angestellten besonderer Anstalt, 
durch amtliche Handlung eine Leistung zu vollbringen, welche Gegen- 
stand jener Anstalt ist. 
Wir haben bereits festgestellt, daß Bedingung jedes Anspruch- 
Wollens überhaupt stets ein „Eigenmachtgedanke“ ist, nämlich der Ge- 
lanke an eigene Macht, für besonderen Anspruch Erfüllung zu finden. 
Bedingung eines Anspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblickes ist hingegen 
sehr oft, aber keineswegs immer, ein Gedanke des Anspruchempfängers 
an besondere Macht des Ansprucherhebers oder einer anderen Seele, 
nämlich überhaupt des „Ansprucherfüllungswahrers“, wegen Nicht- 
Erfüllung des Anspruches einen besonderen, auf den Anspruchadressaten 
bezogenen Unwert zu verwirklichen. In diesen sehr zahlreichen Fällen 
wird ein Anspruch erfüllt, weil der Ansprucherfüller meint, daß be- 
Sondere Seele die Macht habe, dem Anspruchadressaten die Nicht- 
erfüllung des Anspruches „ungünstig zuzurechnen“, d. h. also, weil der 
Anspruchadressat meint, daß durch den Anspruch eine für ihn, den 
Änspruchadressaten, „ungünstige Zurechnungslage“ eingetreten sei. Da 
in zahlreichen Ansprüchen mit dem „Ander-Soll-Gedanken“ der Ein- 
tritt einer für den Anspruchadressaten „ungünstigen Zurechnungslage“ 
behauptet wird, und zahlreiche Ansprüche wegen des Gedankens an 
eingetretene ungünstige Zurechnungslage erfüllt werden, muß das Ge- 
Zebene „Zurechnung“ in diesem Zusammenhange zergliedert werden.
	        
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