| Die Macht.
andere Seele Lust oder Unlust gewinnt, so liegt ein „auf Gefühl-
veränderung zielendes Zurechnungs- Wollen“, sonst ein „auf
keine Gefühlveränderung zielendes Zurechnungs-Wollen“
vor. Die „Erfüllung“ eines „auf Gefühlveränderung zielenden Zurechnungs-
Wollens“ nennen wir eine „Zurechnung mit absichtlicher Ge-
fühlveränderung“, die Erfüllung eines „auf keine Gefühlveränderung
zielenden Zurechnungs-Wollens“, nennen wir eine „Zurechnung 0 hne
absichtliche Gefühlveränderung“. Besondere Arten der „Zurechnung
ohne absichtliche Gefühlveränderung“ sind die „Entlohnung“ und die
„Ersatz-Zurechnung“. Als „Entlohnung“ bezeichnen wir jede Zu-
rechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-
Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch
besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetre-
tenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes
einen auf jenen Menschen bezogenen Wert zu verwirklichen. Als
„Ersatz-Zurechnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche sich dar-
stellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand
darauf gezielt hat, wegen einer durch beso nderes Verhalten
aines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung eines
auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes einen auf jenen Menschen
bezogenen Unwert zu verwirlichen, mit dessen Verwirklichung zu-
gleich der auf den Wollenden bezogene Unwert entwirklicht wird.
Eine „Zurechnung mit absichtlicher Gefühlveränderung“ ist entweder
sine „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ oder eine
„Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“. Der wichtigste
Fall der „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ ist die „Be-
lohnung“. Als „Belohnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche
sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem
jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch besonderes Ver-
halten eines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung
eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes jenem anderen Menschen
durch Verwirklichung eines auf ihn bezogenen Wertes Lust zu
Wirken. Die wichtigsten Fälle der „Zurechnung mit absichtlichem Un-
lustgewinn“ sind die „Strafe“ und die „Rache“. Als „Strafe“ be-
zeichnen wir jene Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen
Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen
einer durch besonderes Verhalten eines anderen Menschen
eingetretenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen
Unwertes jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf
ihn bezogenen Unwertes Unlust zu wirken, wobei aber der Zu-
vechnende weiß, daß er nicht an der eingetretenen Unlust des Anderen
„für sich“, sondern an dieser Unlust als Bedingung für andere Wirkung
Lust gewinnen wird. Als „Rache“ bezeichnen wir hingegen jene