Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Unfallversicherung. 
behandlung die der Krankenversicherung zur Gewährung von Kranken⸗ 
pflege und Krankengeld, soweit nicht die Genossenschaft Heilanstaltpflege 
oder Anstaltpflege gewährt. Mit der Anzeige der Ubernahme der Kranken⸗ 
behandlung durch die Genossenschaft endet die Verpflichtung der Kranken⸗ 
kasse zur Gewährung von Krankenpflege, mit der Anzeige der Gewährung 
von Rente oder Krankengeld durch die Genossenschaft ermäßigt sich das 
Krankengeld aus der Krankenversicherung entsprechend. Im Verhältnis 
zwischen Krankenkasse und Genossenschaft gehen die Aufwendungen für 
das Heilverfahren zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung, wenn 
aber der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld aus der Kranken⸗ 
versicherung vor dem Ablauf der 8. Woche nach dem Unfall wegfällt, 
bis zum Wegfall des Krankengeldes in Höhe der Verpflichtungen der 
Krankenkasse zu deren Lasten. Die Aufwendungen für wiederkehrende 
Geldleistungen, die dem Verletzten während der ersten 8 Wochen nach 
dem Unfall gewährt werden, gehen zu Lasten der Krankenkasse, soweit 
sie nicht über das hinausgehen, was die Krankenkasse auf Grund der 
Krankenversicherung zu leisten hat, im übrigen zu Lasten des Trägers 
der Unfallversicherung. Die Aufwendungen für wiederkehrende Geld⸗ 
leistungen, die dem Verletzten vom Beginn der 9. Woche an gewährt 
werden, gehen bis auf bestimmte zu Lasten der Krankenkasse verbleibende 
zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung. Der Träger der Unfall⸗ 
versicherung kann mit der Durchführung der Krankenbehandlung und 
mit der Gewährung der während der Krankenbehandlung ihm obliegenden 
Geldleistungen die Krankenkasse beauftragen (88 559gff., O9330. 1065, 1504 ff., 
1510). 
Träger der Unfallversicherung sind regelmäßig die Berufs— 
genossenschaften, wenn jedoch der Betrieb oder die Tätigkeit auf Rechnung 
des Reichs oder eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft 
gehen, das Reich oder das Land oder die Reichsbahn-Gesellschaft. Das 
Reich oder Land kann insoweit aber einer Berufsgenossenschaft beitreten. 
Ferner ist das Land Versicherungsträger für die Betriebe der Feuerwehren 
und zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, die nicht für seine Rechnung 
gehen, und für die Unfälle beim Lebensretten. Insoweit können aber 
eine Gemeinde von wenigstens 250000 Einwohnern oder mehrere zu 
einem Versicherungsverbande vereinigte Gemeinden zum Versicherungs⸗ 
träger erklärt werden. Letzteres kann auch bezüglich der Krankenhäuser 
und ähnlicher Anstalten, der Einrichtungen und Tätigkeiten in der Wohl⸗ 
fahrtspflege und im Gesundheitsdienste, der Laboratorien, der Schauspiel⸗ 
unternehmungen usw. und der Röntgenbetriebe geschehen, soweit die Ge— 
meinde Unternehmer ist; endlich auch für solche Bauarbeiten und Tätig— 
keiten beim Halten von Reittieren und Fahrzeugen. Ist nicht eine Berufs⸗ 
genossenschaft Versicherungsträger, so sind besondere Ausführungsbehörden 
inzusetzen (58 623ff., 892ff., 956ff., 1033, 1118ff., 1218). 
Die Berufsgenossenschaften unterstehen der Aufsicht des Reichs⸗ 
oder Landesversicherungsamts. Sie setzen sich lediglich aus Unternehmern
	        
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