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Unfallversicherung.
der Unfallversicherung zu gewähren, wenn und solange der Verletzte
Krankengeld aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen kann.
Die Krankenbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung, Arznei und
andere Heilmittel sowie Hilfsmittel, die erforderlich sind, um den Erfolg
des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern
Körperersatzstücke, Krücken, Stützvorrichtungen u. dgl.) und die Gewäh—
rung von Pflege. Pflege ist durch Gestellung der erforderlichen Hilfe und
Wartung, durch Anstaltpflege oder durch Zahlung eines Pflegegeldes
von 20 bis 75 RM. monatlich zu gewähren, solange der Verletzte infolge
des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege
bestehen kann. Die Auswahl des behandelnden Arztes steht der Berufs⸗
genossenschaft zu. Die Rente besteht in regelmäßigen, monatlich, bei
kleineren Renten jedoch nach näherer Bestimmung des Reichsversiche⸗
rungsamts vierteljährlich im voraus zu zahlenden Geldleistungen. Die
Höhe der Rente richtet sich nach dem Grade der durch den Unfall er⸗
littenen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Höhe des von
dem Verletzten im letzten Jahre vor dem Unfall bezogenen Arbeits⸗
verdienstes. Bei völligem Verluste der Erwerbsfähigkeit erhält der Ver⸗
letzte die Vollrente. Diese beträgt 5 seines Jahresarbeitsverdienstes.
Ist der Verletzte infolge des Unfalls teilweise erwerbsunfähig geworden,
so erhält er den Teil der Vollrente, welcher der Einbuße an seiner Er⸗
werbsfähigkeit entspricht. Beim Bezug einer Rente von 50 oder mehr
v. H. der Vollrente (d. i. bei Schwerverletzten) tritt zu der Rente für
sedes Kind eine Kinderzulage von 10 v. H. der Rente bis zum vollendeten
15. Lebensjahre des Kindes. Erhält das Kind Schul⸗- oder Berufs-
ausbildung oder ist es wegen eines Gebrechens außerstande, sich selbst
zu erhalten, so wird die Zulage bis zum 21. Lebensjahre des Kindes ge⸗
währt, soweit diese Voraussetzung erfüllt ist und wenn der Versicherte
das Kind überwiegend unterhält. Als Kinder gelten außer den ehelichen
auch die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, die
unehelichen, ferner die Stiefkinder und Enkel, jedoch müssen bei den un—
ehelichen Kindern eines männlichen Versicherten, bei den Stiefkindern
und den Enkeln noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Als Jahres⸗
arbeitsverdienst gilt in der gewerblichen Unfallversicherung regelmäßig das
300 fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag,
mindestens aber das 300fache des Ortslohns; jedoch bleibt vorbehaltlich
abweichender Satzungsbestimmung der 8400 RM. übersteigende Betrag
außer Ansatz. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung richtet sich
die Rente im allgemeinen nach einem durchschnittlichen, für bestimmte
Zeiträume festgesetzten Jahresarbeitsverdienst.
Als Krankenbehandlung kann freie Kur und Verpflegung in einer
Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewährt werden, während der ebenso wie
während der Anstaltpflege die Rente wegfällt und dem Verletzten ein
Tagegeld und seinen Angehörigen ein Familiengeld zu zahlen ist. Auch
kann der Verletzte auf seinen Antrag an Stelle der Rentenzahlung in