Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 33 
zu jeder einzelnen Leistung (vgl. S. 30). Die weiteren Kosten tragen die 
Versicherungsanstalten selbst. Früher hatten sie gewisse Lasten gemein—⸗ 
sam zu tragen. Sie schieden zur Deckung dieser Gemeinlast einen Teil 
der Beitragseinnahmen buchmäßig als Gemeinvermögen aus. Aus dem 
bleibenden Sondervermögen bestritt jede einzelne Versicherungsanstalt 
die auf sie entfallende Steigerung der Invalidenrenten, die freiwilligen 
Aufwendungen, insbesondere für Heilverfahren und Invalidenhauspflege, 
und die Verwaltungskosten (früher 88 1395ff.). Die Verrechnung und 
der Ausgleich zwischen Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen 
wurde durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts bewirkt 
(früher 88 1403ff.). Jetzt ist diese Form der Unterscheidung zwischen Ge⸗ 
meinlast und Sonderlast beseitigt. Die Rentenlast wird, abgesehen von dem 
Reichszuschuß, auf sämtliche Versicherungsträger nach dem Verhältnis 
ihrer Beitragseinnahmen aus dem betreffenden Geschäftsjahr verteilt. 
Die anderen Aufwendungen tragen sie nach wie vor je für sich. 
Die Beiträge wurden früher nach dem Anwartschaftsdeckungs⸗ 
verfahren, d. h. unabhängig von dem jeweiligen Bedarfe, so hoch be— 
messen, daß sie die Ausgaben der Versicherungsanstalten dauernd deckten. 
Es wurden also anfangs UÜberschüsse gesammelt, deren Zinsen eine Er— 
höhung der Beiträge beim allmählichen Anwachsen der Rentenlast ver⸗ 
hüten sollten. Jetzt ist dafür die Berechnung der Beiträge nach dem 
Umlageverfahren getreten. Die Beiträge sind für alle Versicherungs⸗ 
anstalten einheitlich und nur nach Lohnklassen abgestuft. Es bestehen 
7 Lohnklassen mit der Bezeichnung J, II, III, IV, V, VI, VII. Die Wochen⸗ 
beiträge betragen darin 30, 60, 90. 120, 150, 180, 200 Reichspfennige 
(81392). 
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den 
Versicherungspflichtigen getragen; nur für Versicherte, deren regelmäßiges 
wöchentliches Entgelt 6 Reichsmark nicht übersteigt, entrichtet der Arbeit⸗ 
geber die vollen Beiträge (81387 Abs. 2). Eine Verteilung je zur Hälfte 
greift auch dann Platz, wenn sich Personen während einer vorübergehen⸗ 
den oder während einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten Beschäfti⸗ 
gung freiwillig versichern (k 1441). Im übrigen haben freiwillig Ver—⸗ 
sicherte ihre Beiträge allein zu tragen. 
Die Beiträge werden durch Einkleben von besonderen, bei der Post 
käuflichen Versicherungs marken in die Quittungskarte des Ver—⸗ 
sicherten entrichtet (885 1411 bis 1413). Die Quittungskarte muß 
sich der Versicherte ausstellen lassen und soll sie binnen 2 Jahren nach 
der Ausstellung gegen eine neue umtauschen. Sie darf keine besonderen 
Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über die Führung oder 
die Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein (88 1414ff.). 
Die Marken werden regelmäßig durch den Arbeitgeber eingeklebt, 
der sie auf eigene Kosten beschafft und dem Versicherten bei der Lohn⸗ 
zahlung seine Beitragshälfte abzieht (8 1426ff.). Auch der Versicherte 
kann die vollen Beiträge entrichten. Der Arbeitgeber hat ihm alsdann 
Leitfaden der de utschen Sozialversicherung. 1930. 9 
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