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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
277 
8 26. Hauptstrafen. 
a) Todesstrase. 
Hauptstrafe am Leben ist die Todesstrafe. Noch zur Zeit der P. G.O. von 1532 
prävalierte sie unter den Strafmitteln und wurde selbst bei schwerem Diebstahl erkannt 
(Art. 160). Aber dem Zuge der Zeit, der die harten Strafen milderte, mußte die 
weitere Entwicklung folgen. Einerseits verengerte man das Gebiet der Todesstrafe durch 
Häufung der Tatbestandsmerkmale der todeswürdigen Verbrechen, andererseits ersetzte man 
die qualwollen Arten dieser schwersten Strafe, von denen die P. G.O. von 1532 noch 
sieben kannte, durch einfachere Formen. In der Mitte des 18. Jahrhunderts begann 
der Kampf gegen die Berechtigung der Todesstrafe überhaupt, besonders infolge der 
Schriften von Beccaria und Sonnenfels. Die Todesstrafe wurde zuerst in 
Toskana 1786 und ein Jahr später in sterreich abgeschafft, wo sie allerdings schon 
1795 für einzelne und 1803 für weitere Verbrechen wieder eingeführt wurde. In 
Deutschland hatte man zweimal ihre Abschaffung in Aussicht genommen. Das erste 
Mal auf Grund der Verfassung von 1849 in dem im preußischen Justizministerium 
ausgearbeiteten Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches. Obwohl dieser Entwurf 
nicht zum Ziele führte, wurde die Todesstrafe doch in einzelnen Bundesstaaten 
aee so in Oldenbura, Anhalt und Bremen. In Sachsen wurde sie noch 1868 
aufgehoben. 
Das andere Mal trat der deutsche Reichstag gelegentlich der zweiten Beratung 
anseres jetzigen Strafgesetzbuches (1. März 1870) für ihre Beseitigung ein. Er mußte 
sich aber schließlich, um die einheitliche Gesetzgebung nicht scheitern zu sehen, der wider— 
prechenden Meinung der verbündeten Regierungen fügen und beschloß mit einer Majorität 
don acht Stimmen ihre Wiedereinführung. Man beschränkte sie aber auf ein möglichst 
kleines Gebiet. Sie ist nach dem Strafgesetzbuche unbedingt nur für Mord und hoch— 
verräterischen Mordversuch, sowie bei Eintritt des Kriegsrechts (84 E. G.St. B.) für 
acht weitere Delikte angedroht. Außerhalb des Strafgesetzbuches findet sie sich in dem 
Sprengstoffgesetz (655 Abs. 8 vom 9. Juni 1884) und im Gesetz über Sklavenraub (81 
Gesetz vom 28. Juli 1885). In den beiden letzteren Fällen hüngt sie davon ab, daß 
der Tod einer Person, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch schuldhaft, herbeigeführt wurde. 
Nach den Strafrechten einzelner ausländischer Staaten ist sie zum Teil noch mehr 
beschränkt, so z. B. nach dem russischen, das sie selbst nicht für Mord, sondern nur für 
schwerste Staatsverbrechen kennt. Gänzlich beseitigt ist sie in Rumänien, Portugal, Holland, 
S. Marino, Italien, einer Reihe amerikanischer Staaten und Schweizer Kantone. 
. Man hat nicht aufgehört, für und wider die Todesstrafe zu streiten. Nach 
einer kurzen Pause scheint der Streit in jüngster Zeit wieder heftiger zu werden. Selbst 
die alten und zur Genüge beantworteten Fragen, ob die Todesstrafe den Strafzwecken 
der Abschreckung und Besserung entspreche, beginnt man wieder zu ventilieren. Dabei 
vergißt man zu leicht, daß sie jedenfalls den einen Strafzweck, den der Unschädlich— 
machung, sehr gründlich erfüllt. Darum wird man, auch wenn sie in Deutschland einmal 
abgeschafft werden sollte, in manchen Zeitläufen immer wieder auf sie zurückgreifen. 
Soweit man sie beibehält, muß man zwei Dinge fordern: vor allem eine scharfe 
Scheidung der todeswürdigen von den nicht todeswürdigen Handlungen. Ob man dies 
durch ein einzelnes Tatbestandsmerkmal vermag, erscheint mindestens zweifelhaft. Denn 
der menschliche Scharfsinn vermag kein Kriterium herauszuklügeln, dessen Vorhandensein 
aine nicht todeswürdige Tat zu einer todeswürdigen stempelt. Am allerwenigsten vermag 
dies dasjenige Kriterium, von dem die Todesstrafe bei uns heute tatsächlich abhängt, das 
ist die Überlegung. Denn diese stellt durchaus nicht den Gipfel aller Verschuldung dar 
und ist ein Internum, auf das man nur indirekt us äußeren Vorgängen schließen kann, 
ohne auch nur irgendwie die Sicherheit des Beweises verbürgen zu können. 
Als Zweites muß man einen jeder Grausamkeit entkleideten Vollzug der Strafe 
verlangen. Dieses Erfordernis erfüllt selbst micht ganz die in unserem Strafgesehbuch
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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