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B. Betriebskosten.
Brennstoff mit Zuschlag für Anheizen und Abbrand . . .
Mk. 5 200,—
Instandhaltung, Reparaturen . .
952,-
Schmieröl, Putzmaterial
„ 1160,-
Speise- und Kühlwasser .
„ 144,-
Bedienung
„ 1800,—
Feuerversicherung, 1,4 %o
„ 51,-
Reinigung, Revision ...
„ 190,-
Abschreibung: Maschinen 7 % v. Mk. 22 900
,. 1600,—
Gebäude 2*/ 0 v. Mk. 13250
„ 265,-
4% Verzinsung des Anlagekapitals. . .
„ 1446,-
Beleuchtung
» H2,—
Summe
Mk. 12 920,—
Betriebskosten für 1 PS.-Stunde 3,56 Pfg.
II. ay) Bedienungskosten (Maschinist, Heizer) sind am
größten bei Dampfmaschinen wegen der Kesselwartung, am geringsten
bei elektrischen Betrieben. Bei Gasmotoren, welche nicht die ganze
Arbeitskraft des Wärters beanspruchen, ist die auf andere Arbeiten
verbrauchte Zeit von den Bedienungskosten abzurechnen. Dagegen
müssen bei großen Anlagen die Löhne der Hilfsarbeiter (für Anfuhr
der Kohle, Abfuhr der Asche) sowie die Gehälter besonderer Beauf-
sichtsbeamten, z. B. der Ingenieure, des Maschinenmeisters ein
gerechnet werden.
II. aß) Besondere Ausgaben, die den Kraftkosten im
gezählt werden müssen, sind beispielsweise: .Versicherung der An
lagen, Reinigung des Kessels, der Schornsteine, Gebühren für Kessel
revision, Ersatz an Glühlampen. Überdies gehören hierher die Miete
für die Unterbringung der Kraftmaschine in fremden Räumen, Grund
stücksteuern, sonstige Abgaben und Bureaukosten.
H. b) Indirekte Kosten: Bei der Verzinsung ist der
gesamte Kapitalwert der Anlage zu berücksichtigen. Für die Höhe des
Prozentsatzes ist der' landesübliche Zinsfuß einer Geldkapitalanlage
maßgebend, oder auch die Verzinsung, welche man den Geldgebern
bezahlen muß. Der Anteil der Betriebskraft an den allgemeinen
Unkosten (z. B. äußere und innere Beleuchtung des Maschinenraumes
und der Gebäude, Rollbahnkosten u. a.) ist nach den allgemeinen
Grundsätzen über die Verteilung der Generalkosten zu berechnen.
Die Abschreibung maschineller Anlagen ist abhängig von
der Lebensdauer; diese i wieder wird beeinflußt durch Inanspruch
nahme, Mehrbelastung, Druck usf. Maschinen, die Tag und Nacht
arbeiten, werden selbstverständlich mit einem höheren Prozentsatz
abzuschreiben sein als solche, welche nur einige Stunden des Tages
arbeiten. (Vgl. § 53 ff.)