Full text : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

263

häufigmiteinander  verwechselt 1 ).  Beide  Begriffe  decken
sich  nicht  ganz.  Die  Unterscheidung  zwischen  beiden  ist  für  die
Auslegung  des  §  261  des  HUB.  von  Bedeutung.  Was  als  Herstellungspreis ­
  anzusehen  ist,  entscheidet  das  Gesetz  nicht.  Nun  besteht  eine
wesentliche  Meinungsverschiedenheit  darüber,  was  im  Sinne  dieser
Vorschrift  zu  den  Herstellungskosten  zu  rechnen  ist,  insbesondere
darüber,  ob  dazu  auch  ein  Teil  der  allgemeinen  Unkosten  zählt.
Hier  wird  die  kaufmännische  Verkehrssitte  zu  berücksichtigen
sein.  Nach  kaufmännischer  Anschauung  zählt  man  zum  Anschaffungspreis ­
  (Erwerbspreis)  einer  Ware  alle  Geldausgaben,  welche  der  Erwerb ­
  verursacht.  Anschaffungspreis  ist  somit  nicht  Kaufpreis;
ersterer  setzt  sich  vielmehr  zusammen  aus  dem  Fakturen-  oder  Einkaufspreis ­
  und  allen  Bezugskosten  (Fracht,  Zoll,  Stempel,  Deckungskosten ­
  usw.),  welche  durch  die  Anschaffung  im  besonderen  verursacht
werden.  Dagegen  werden  allgemeine  Geschäftsunkosten,  wie  Ausgaben ­
  für  die  Verwaltung,  Miete,  Instandhaltung  usw.,  nicht  zu
den  Anschaffungskosten  gerechnet  (vgl.  §  3).  Der  Kaufmann  schlägt
diese  Unkosten  bei  der  Kalkulation  des  V  e  r  k  a  u  f  s  preises  seiner
Ware  zu,  verbucht  sie  jedoch  auf  Handlungskosten-Konto  und  als
Jahresverlust.  Die  Vorräte  am  Jahresschluß  sollen  zum  Einstandswert, ­
  dem  Erwerbspreis  in  das  Inventarium  eingesetzt  werden.  Bewertet ­
  sie  der  Unternehmer  mit  Einschluß  einer  Zuschlagsquote
für  die  Generalkosten,  so  schiebt  er  einen  Teil  dieser  Kosten  in  das
neue  Bilanzjahr  hinüber.
Schmalenbach 2 )  meint  gegen  Rehm  (a.  a.  0.  S.  711  f.):
„Der  Grundgedanke  des  Verfahrens,  die  Generalkosten  nicht  auf
Warenkonto,  sondern  auf  ein  besonderes  Generalunkostenkonto  zu
bringen,  ist  ein  kalkulatorischer.  Die  direkten  Unkosten  kann  man
direkt  ermitteln,  die  Generalkosten  dagegen  nur  durch  Beobachtung;
diese  Beobachtung  geschieht  durch  entsprechende  Kontierung.  Nicht,
um  sie  zuzuschlagen,  sondern  im  Gegenteil,  um  die  richtige  Zuschlagsquote ­
  zu  ermitteln,  richtet  man  ein  besonderes  Generalunkostenkonto ­
  ein“.  Dies  ist  richtig.  Doch  hat  die  buchhalterische  Scheidung
der  Anschaffungs-  und  der  General-  (besser  Handlungs-)Kosten  noch
einen  anderen  Grund:  die  aus  der  wertumsetzenden  Tätigkeit  des
Warenhändlers  resultierenden  Anschaffungskosten  der  Objekte  dieser
Tätigkeit  und  die  Ausgaben  für  die  anschaffende  und  veräußernde
Tätigkeit  an  sieh  zu  trennen,  da  diese  Kosten  wirtschaftlich  durchaus
verschiedenartig  sind.  Daß  diese  Scheidung  die  oben  angeführte
Berechnung  der  Zuschlagsquote  (vgl.  den  Anhang)  ermöglicht,  ist
eine  Nebenwirkung.
h  Vgl.  Rehm,  Die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften,  München  1903,
S.  709  ff.  Sinion,  desgleichen,  2.  Aufl.,  Berlin  1898,  S.  34  ff.
2 )  Generalunkosten  als  Produktionskosten.  Zeitschr.  f.  handelswissenschaftliche ­
  Forschung  Nr.  5  von  1908.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.