Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Der  Verein  gewährt  l/zO/o  vom  Umsatz  von  Ueberschuß  und  Manko.
Ergibt  sich  bei  einer  Inventur  ein  Manko,  so  kommt  das  Ergebnis  des
vorhergehenden  und  des  nachfolgenden  Geschäftsjahres  zur  Verrechnung. ­
  Auf  Auszahlung  eines  etwa  verbleibenden  Ueberschusses  hat
der  Lagerhalter  keinen  Anspruch.
Diese  letzte  Bestimmung  besteht  wohl  in  allen  Konsumvereinen.
Die  Konsumvereine  der  Lausitzer  Vereinigung  haben  festgesetzt,  daß  bei
Jahresschlußinvcnturen  festgestellte  Schlußbeträge  und  Ueberschüsse
vorzutragen  sind.  Der  Ueberschuß  des  ersten  Geschäftsjahres  füllt  nach
Ablauf  des  zweiten  dem  Verein  zu.  Hat  der  Lagerhalter  in  zwei
aufeinanderfolgenden  Geschäftsjahren  Fehlbeträge,  so  wird  der  Fehlbetrag ­
  vom  ersten  Jahre  von  der  Kaution  gekürzt.  Erweist  sich  in
drei  Jahren  ein  Ueberschuß,  so  ist  der  ausgezahlte  Fehlbetrag  an  den
Lagerhalter  bzw.  die  Lagerhalterin  zurückzuerstatten.
Im  Dienstvertrage  ist  auch  von  der  Kaution  die  Rede.  Sie
ist  in  den  Konsumvereinen  verhältnismäßig  gering,  jedenfalls  entspricht ­
  sie  nicht  den  Kautionen  von  2000  M.,  wie  man  sie  nach
H  i  r  s  ch")  in  den  neueren  deutschen  Filialbetrieben  nach  französischem
Muster  verlangt,  um  sich  bequem  und  billig  Kapital  zu  beschaffen.
Eine  Statistik  über  die  Kautionen  der  Konsumgenossenschaften  fehlt
mir.  In  sehr  vielen  Vereinen  konnte  ich  eine  Kaution  von  300  bis
500  M.  konstatieren,  andere  Vereine  gehen  darüber  hinaus  bis  zu
1000  M.  Einen  allgemein  gültigen  Maßstab  für  die  Höhe  der  Kautionen ­
  gibt  es  kaum.  Im  Handbuch  für  Konsumvereine  von
Oppermann  und  H  ä  n  t  s  ch  k  e  finde  ich  die  Bemerkung:  „Der
Lagerhalter  hat  eine  Kaution  zu  stellen,  die  sich  nach  der  Höhe  der
Bestände  des  von  ihm  zu  verwaltenden  Lagers  richtet,  in  der  Weise,
daß  sie  einen  Bruchteil  des  durchschnittlichen  Warenbestandes  —  viehleicht ­
  die  Hälfte  —  beträgt,"")  Allgemein  trifft  das  heute  für  die
Konsumvereine  nicht  mehr  zu.  Auch  die  Umsatzhöhe  ist  nicht  maßgebend; ­
  denn  die  Kaution  ist  in  sehr  vielen  Vereinen  —  wenn  auch
vielleicht  nicht  überall  —  in  sämtlichen  Verteilungsstellen,  ob  nun
der  Umsatz  hoch  oder  niedrig  ist,  gleich.  Nur  in  sehr  großen  Zügen
läßt  sich  eine  gewisse  Regelmäßigkeit  konstatieren,  indem  große  Vereine ­
  hohe  Kautionen  und  kleine  Vereine  niedrige  Kautionen  verlangen, ­
  wobei  Bestands-  und  Umsatzgröße  der  Verteilungsstellen  mit
entscheidend  sein  mögen.
ls )  Die  Filialbetriebe  im  Detailhandel,  S.  82.
")  Oppermann  und  Häntschke,  Handbuch  für  Konsumvereine.
Berlin  1904.  S.  56.

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