Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v- dlufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Der in Art 7 lit. c. des Zollvereinigungsvertrages vom 22. März 1833 
entritene ber Berfe#frei# beargli# solder (^egenftanbe auf 
welche tu entern Veremsstaate Erfinbungspatente ober Privilegien verliehen 
worben fiitb, würbe im Zvllvereinigungsvertrage vom 4 April 1853*) 
nicht mehr gemacht, erscheint also vom Jahre 1854 an als aufgehoben Im 
Uebrtgen würbe durch diesen Vertrag an den vorstehenden Verabredungen 
nichts geändert. 9 
Art. 4 des Zollvereinigungsvertrages vom 16. Mai 
186&:) wurden bte Durchgangsabgaben als aufgehoben erklärt 
ferner mürbe in %rt. 30 %bfa^ 2 biefeS Vertrages beftiiinnt, baß teber 
Staat für bte ^e»#^ ber bet ber aoKbermaítíwg oon imn augeftetíten 
0eaiuteu ttitb iDteucr tmb für bte 6%%% ber GafWofaíe intb @dbtraiiS= 
porte zu haften und hiedurch entstandene Ausfälle bei der Revenüentheiltlna 
zu vertreten und zu decken habe. 
Bezüglich der Aufstellung der Zoll- und Steuerämter in, Innern des 
Vereines und Anstellung von Beamte» bei denselben, deren Kosten den, ein 
zelnen Veremsstaate zur Last fallen, sollen die Regierungen nach Absatz 3 
dieses Artikels nicht weiter als durch die zollgesetziichen Bestiinmungen'be- 
schrankt sem. 
Der gesammte amtliche Schriftenwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll- 
angelegenhetten zwischen den Behörden und Beantten der Vereinsstaaten im 
ganzen Umfange des Vereins soll nach Absatz 4 dieses Artikels ans der Post 
portofrei beförbert ttub au btcfent ^ucde aiS „aünucrcmafadte" bcaeidnict 
^n ^ bereits jtit BoKauüMSrotoW bout 14. ģebmar 
5 T ®##rotofoü %r. 16 fisser 3 auut Vertrag üoiu 
4. April 1853 niedergelegte Verabredung erscheint hier zum erstenmale in 
entelli Vertrage. 
Sehr ausführliche Berabrednngen sind in beut Artikel 11 des Vertrages 
18GG über bte ®nntbf% beäug# ber innern 0efteueruug 
und bte Rückvergütung der innern Steuern bei der Ausfuhr niedergelegt, wo 
durch bte Bestimmungen in Artikel 3 des Vertrages vom 8. Mai 1841 tu 
wesentlichen Punkten alterirt erscheinen. 
^ Von Wichtigkeit erscheint der in Artikel 23 ausgesprochene Grundsatz, baß 
Zollbegünstigungen für Maschinen ttub Maschinentheile auch auf private Rechnung 
nicht mehr gewährt werden dürfen. 
Ren sind die Bestiminiingen in Artikel 7 des Vertrages von 1865 bezüglich 
der Ausfuhrverbote im Falle eines Bnndeskrieges, wonach darauf Bedacht zu 
nehmen ist, daß ein gleiches Verbot von allen Staaten erfolgt, mit die Freiheit 
des Handels und Verkehrs nicht zu stören. 
Wichtig erscheint auch die Verabredung in Artikel 7, wonach die Staaten 
sich gegenseitig das Recht einräumen, zur Abwehr ansteckender Krankheiten für 
Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu treffen, wobei jedoch in 
dem Verhältnisse des einen Vereinslandes zu dem anderen keine hemmenderen 
Entrichtungen getroffen werden sollen, als unter gleichen Umständen für den 
mnern Verkehr des anordnenden Staates in Vollzug gesetzt werden. 
) «o. lv Der «ertrage S. 
*) Bd. V der Verträge S. 
47. 
s¡ ~; r v “ wirnnje *<. Die Aufhebung der Durchgangsabgaben war auf 
(Ärund einer besonderen Verabredung unter den Vereinsstaaten bereits mit 1. Man 1861 
eingetreten, aber erst 1865 vertragsmäßig zum Ausdrucke gekommen (s. a. Jahrb. 1861 Ş. 7).
	        
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