Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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wandt,  in  dem  die  abgelieferten  Marken  in  der  festgesetzten  Höhe
bis  zum  Jahresschlüsse  aufbewahrt  werden.  Die  Zahl  der  gefüllten
Markenbeutel  müssen  mit  der  Anzahl  der  erteilten  Quittungen  übereinstimmen. ­
  Als  Quittung  wird  meist  entweder  ein  Schein  (Rückvergütungsschein) ­
  oder  eine  Marke  in  der  Höhe  des  abgelieferten
Markenbetrags  gegeben.  Die  Quittungsscheine  bzw.  Quittungsmarken
werden  von  den  Mitgliedern  am  Ende  des  Rechnungsjahres  in  der
Abgabestelle  oder  im  Kontor  abgeliefert  —  der  Verein  führt  darüber
eine  Notiz,  die  Rückvergütungsliste  —,  worüber  wiederum
nach  Prüfung  der  Beträge  in  vielen  Vereinen  Quittung  erteilt  wird?)
Diese  letzte  Quittung  dient  den  Mitgliedern  als  Ausweis  bei  der  Auszahlung ­
  der  Rückvergütung.  In  manchen  Vereinen  werden  Quittungsscheine ­
  und  Quittungsmarken  erst  am  Tage  der  Auszahlung
abgeliefert;  ein  nochmaliges  Quittieren  bleibt  dann  erspart.
Die  Auszahlung  der  Rückvergütung  selbst  erfolgt  entweder
im  Zentralbureau  oder  wie  bei  fast  allen  größeren  Vereinen  in  den
Abgabestellen.  Damit  der  Andrang  an  einzelnen  Tagen  nicht  zu
stark  wird,  werden  die  Mitglieder  nach  ihren  Nummern  oder  nach
dem  Alphabet  ans  die  verschiedenen  Auszahlungstage  verteilt.  In
Zeiten,  wo  der  Verkehr  in  den  Abgabestellen,  wie  z.  B.  an  Samstagen ­
  oder  in  den  Abendstunden,  sehr  stark  ist,  findet  in  der  Regel
keine  Auszahlung  statt.  Die  Auszahlungstermine  werden  am  Schluß
des  Geschäftsberichts  bekanntgegeben.  —  Die  ganze  Rückvergütung ­
  gelangt  nur  dann  zur  Auszahlung,  wenn  der  Geschäftsanteil
des  Mitgliedes  voll  eingezahlt  ist,  andernfalls  wird  ein  Teil  oder
auch  der  gesamte  Rückvergütungsbetrag  dem  Geschäftsanteil  zugeschrieben. ­
  Nicht  abgehobene  Rückvergütungen  werden  den
Mitgliedern  gutgeschrieben  oder  es  wird  ein  letzter  Auszahlungstermin ­
  angegeben,  an  dem  die  Rückvergütung  verfällt.
Im  Jahre  1913  wurde  in  den  deutschen  Konsumgenossenschaften
über  50  Millionen  Mark  an  Rückvergütung  ausbezahlt.  In  der
Regel  findet  die  Auszahlung  der  Rückvergütung  bei  Beginn  des

2 )  Da,  wie  wir  schon  sahen,  Marken  nur  in  bestimmten  Beträgen  (in
der  Regel  20  M.)  gegen  Quittungsscheine  bzw.  Quittungsmarken  eingetauscht
werden  können,  so  muß  notwendigerweise  am  Schlüsse  des  Jahres  fast  immer
ein  nicht  abgelieferter  Markenrest  bleiben.  Es  muß  deshalb  in  diesem  Falle
eine  Ausnahme  gemacht  werden,  indem  man  gestattet,  die  restierenden  Marken,
so  wie  sie  sind,  abzuliefern,  oder  indem  man  sie  gegen  kleinere  Quittungsscheine
  einlöst.  Sehr  häufig  hilft  man  sich  aber  damit,  daß  man  den  Mitgliedern ­
  gestattet,  die  restierenden  Marken  im  nächsten  Jahre  mit  anderen
Marken  zusammen  gegen  Quittungsscheine  oder  -marken  einzutauschen.
            
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