fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Aojhnitt: SESinzelne Sohuldverhältniffje. 
geiverbliden Leiftungen eine Bevorzugung für ih oder einen Dritten 
zu eruanoen. 
Die gleiche Strafe trifft den Angeftellten oder Beauftragten eines 
ze/häftlichen BetriebS, der im gejhäftliden Bertehre Gejchenfe oder andere 
Borteile fordert, fih verfprechen läßt oder annimmt, damit er durd 
unlauteres Verhalten einem anderen bei dem Bezuge von Waren oder 
gewerblichen Leiftungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verfhaffe. 
Sm Urteil ift zu erklären, daß da8 Empfangene oder je Wert dem 
Etaate verfallen fei “ , 
Neber die Verpflichtung des SiherheitszeffionarS, den Erlss, foweit 
er die geficherte Forderung überjchreitet, an den Zedenten herauszugeben, 
{. Urt. d. MeichSger. vom 23. November 1904 ROGE. Bd. 90 S. 190 ff 
| 2, Die Herausgabepflicht umfaßt auch die Verpflichtung, die aus der Gefchäfts- 
beforgung erworbenen Forderungen an den Wultraggeber zu Übertragen (al. 
38 398 ff). Sine gefebliche Belfion (cessio ficta) greift nicht laß (M. 11, 539; vgl. 
dagegen 85 1381, 1646 und HB _$392 Abf. 2, wonach die Forderungen aus einem vOM 
Rummij}ionär abgefchloffenen Gefchäft, auch wenn fie nicht abgetreten find, im Verhült- 
nijije 3zwilden dem Kummittenten und dem Kommifjfionär oder defjen Gläubigern als 
Sorderungen des Rommttenten gelten), Der in der II. Komm. geftellte Antrag, wonad 
DEE ENGEN, die der Beauftragte aus der Gefchäftsbeforgung erworben hat, im Ber 
ältnijje zwilden dem Yultraggeber und dem Beauftragten oder defjen Gläubigern a3 
Horderungen des Wuftraggeber8 gelten follten, fomwie andere auf dem gleichen GefichtS- 
punkte beruhende Anträge murden abgelehnt, wobei insbefondere folgende Erwägungen 
maßgebend waren: Wer fichH fremder Hilfe bei der Beforgung feiner Gefchäfte bedienen 
wolle, fönne entweder Vollmacht erteilen; danır werde er direkt durch die Gefchäfte des 
Beauftragten, weiche diejer in feinen Namen {AlieBe, berechtigt. Falls ihın aber dieler 
Weg wegen der damit verbundenen Gefahr einer weitgehenden Verpflichtung durch den 
Beauftragten zu bedenklich erfcheine, könne er die mittelbare Stellvertretung wählen; 
dann müfle er allerdings auch die Gefahr tragen, daß der Beauftragte infolvent werde 
und andere Gläubiger desfelben ihm zuvorlommen. Wollte man hievor abweichen und 
zine Bermifchung der beiden Inftitute eintreten Iaflen, Io würde das zu großer Unklarheit 
Hihren. Der Kredit Könnte erheblich geitört werden, wenn die Gläubiger einer Perjon 
nicht mehr ficher wären, daß das Vermögen, welches fich äußerlich als ihr gehörig dar“ 
ne auch rechtlich entfprechend Lehandelt mürde (WB. 11, 360 FM, 363 ff; val. Urt. D. 
Keichsger. vom 14. Juni 1904 ROSE. Bd. 58 S. 273 ff.) Die Konfequenzen Ddiefes 
Standpunkts find namentlich für die Anwendbarkeit des S 266 Ab]. 1 Mr, 2 St®B 
7, Borbem. 11) von Bedeutung. 
3. Direkte und indirekte Stelvertretung, dinglides Redt und perfönlicher 
Me -uc) Des Auftragebers8 (vgl. Pland Bem. 1). 
%) Sit der Auftraggeber Eigentümer der zur Ausführung des Auftrags dem 
Beauftragten behändigten Sachen oder hat er Gegenitände dadurch zu Eigen- 
um erworben, daß der Beauftragte al8 direkter Stellvertreter für 
ıdn gehandelt hat, Jo kann er nach Teiner Wahl die ihn züftehenden dinglichen 
echte, insbejondere den Eigentumsanfprucdh (S 985), oder den perfönlichen 
Anjpruch aus 8 667 geltend machen. 
Hat dagegen der Beauttragte a8 indirekter Stellvertreter gehandelt 
und Gegenftände (Zwar für den Auftraggeber, aber) im eigenen NMamen er: 
morben, fo {tet dem Auftraggeber ledıglich der perfönliche Anfpruch auf 
Yebertragung des Eigentum und Herausgabe zu (vgl. Urt. d. Nerchsger. 
em BES 1903 und 14, uni 1904, ROSE, Bird. 54 S. 106, Bd. 58 
S, 273 ff). 
Db der Beauftragte al8 direkter oder indirekter Stellvertreter des Yuftrag- 
geber8 gehandelt Hat, bemißt fich nach $ 164; hat er als Vertreter ohne 
Mertretungsmacht gehandelt, fo gelten die Borfehriften der 88 177 f. 
4. Sm & I mar ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beauftragte auch die von 
ibm gezogenen Nußungen (f. & 100) herauszugeben Hat. Diefe Beitimmung wurde von 
der 11. Komm. bejeitigt (%B. VI, 187), ergibt fich aber aus dem Begriffe der Nugung von 
felbit (val. Wind) deid-Cipp, Band. Bd. 2 8 410 Anm. 8, 9 S. 803 Biff. 4, DVertmann 
Bem. 1, b, Plan Bem. 2, b, Dernburg & 296, V, Neumann Iote 2, Filher-Henle 
Note 1). Das gleidhe gilt von Zuwachs und Zubehör S 97, |. M. 11, 539). 
Ueber die Verpflichtung des Beauftragten, für fih vberwendetes Geld zu ver: 
zinjen, 1]. S 668; über die Koften der Hruchtgewinnung f. $ 102. 
3, Sit gemäß 8 667 ein Inbegriff von Gegenitänden herauszugeben, fo hat 
der Beauftraate dem Auftranaageber ein Verzeichnis des Beitandes vorzulegen und, falls
	        
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