Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

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Es  ist  mit  Bezug  auf  Artikel  1  der  Gesetze  vom  6./19.  Oktober  1912
und  vom  31.  Dezember  1913/13.  Januar  1914  über  teilweise  Verlängerung  der
Gültigkeit  und  Vervollständigung  der  Bestimmungen  über  Unterbrechung  von
Verjährungen  bestimmt  worden,  daß  bis  Ende  August/13.  September  1914
ln  den  Provinzen  des  alten  Königreiches  und  den  Verwaltungsbezirken  Maccedoniens
und  von  Epirus  jede  Verjährung  von  Rechten  und  Klagen  des  bürgerlichen
und  des  Handelsrechts,  deren  Ablauf  in  die  Zeit  der  Gültigkeit  dieses  Dekrets
fallen  sollte,  unterbrochen  wird,  wobei  auch  die  eingerechnet  sind,  die  durch
frühere  Dekrete  unterbrochen  waren.  In  den  Verwaltungsbezirken  von  Maccedonien
  und  von  Epirus  werden  zur  gleichen  Zeit  eingestellt  alle  Prozesse  über
Konkurserklärungen  und  alle  mit  diesen  Prozessen  zusammenhängenden  Fristen.
Die  durch  das  Königliche  Dekret  vom  29.  April/12.  Mai  1914  angeordnete  Einstellung ­
  von  Zwangsvollstreckungen  in  landwirtschaftliche  Güter  im  alten
Griechenland,  in  Maccedonien  und  in  Epirus  wird  auch  auf  die  nicht  eingebrachten
  Früchte  dieser  Güter  ausgedehnt,  für  die  die  Beschlagnahme  gemäß
den  Bestimmungen  der  Artikel  915  ff.  des  Zivilrechtes  untersagt  ist.  Die  Unterbrechungen ­
  haben  keine  Gültigkeit  für  Rechtsverhältnisse,  die  nach  dem
2./15.  November  1913  entstanden  sind.

Es  ist  bestimmt  worden,  daß  bis  zum  31.  August/13.  September  1914
die  Verpflichtung  der  Rückgabe  der  bei  den  Banken  oder  Privatbankiers  auf
Sicht  deponierten  sowie  der  auf  Kündigung  hinterlegten  und  in  dieser  Zeit
fällig  werdenden  Beträge  eingestellt  wird.  Ausgenommen  sind  die  Einzahlungen
in  die  Sparkasse,  welche  zurückgezahlt  werden  müssen,  soweit  diese  in  Raten
nicht  über  50  Drachmen  innerhalb  15  Tagen  zurückgefordert  werden.

Mit  Bezug  auf  Artikel  1  des  Gesetzes  Nr.  4068  vom  6.  Oktober  1912  un
auf  den  Artikel  1  des  Gesetzes  Nr.  122  vom  31.  Dezember  1913  über  teilweise
Verlängerung  der  Gültigkeit  und  Vervollständigung  der  Bestimmungen  des
Gesetzes  Nr.  4068  über  Einstellung  von  Verjährungen  und  auf  das  Gutachten
Nr.  304  vom  25.  Juli  1914.  Unseres  Ministerrates  haben  wir  auf  den  Vorsch  ag
unseres  Justizministers  beschlossen  und  befehlen:
Artikel  1.
Eingestellt  wird  bis  zum  31.  August/13.  September  1914  für  den  ganzen
Staat  die  Zwangsvollstrekung  auf  Grund  der  Gerichtsbeschlüsse  in  ivi  sac  en
und  auf  Grund  von  allen  anderweitigen  Rechtstiteln.  ,
Von  dieser  Einstellung  sind  ausgenommen:  die  Beschlüsse  betrettend
vorläufige  Maßnahmen  bezüglich  des  Besitzes,  betreffend  die  gesetzliche  Unterhaltungspflicht,
  betreffend  dieExmissionnichtzahlenderMieter,die  darau
s >ch  beziehenden  anhängigen  Prozesse,  die  Berufungsklagen  über  Sicherungsmaß-Uahmen
  oder  Zwangsvollstreckungen,  die  Gerichtsbeschlüsse  über  die  m  einem  besonderen ­
  Verzeichnis  aufgeführten  Gegenstände,  die  Gerichtsbeschlüsse  in  bereits
schwebenden  Konkursverfahren,  die  Gerichtsbeschlüsse  entsprechend  dem  Gesetz
Nr.  8974  (Gesetz  betr.  Versteigerung  von  Sendungen,  welche  dem  Verderben
            
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