HOLLAND
Inhalt im einzelnen
Artikel 4.
1. Als Maßstab zur Berechnung des Wertes von Effekten, die als Pfand
dienen für nicht eingelöste Prolongationen, Vorschüsse in laufender Rechnung
oder für andere Anleihen, welche seit der Zeit vor dem 29. Juli 1914 laufen,
werden die von oder namens Unseres genannten Ministers festgesetzten Kurse
angenommen.
2. Falls die Notierung einiger Effekten niedriger ist, als der auf Grund
des ersten Absatzes festgesetzte Kurs, wird die Frist oder werden die Fristen,
innerhalb welcher der Geldnehmer, dessen Pfand demzufolge nicht mehr das
vereinbarte Mehr aufbringt, verpflichtet ist, dieses Mehr nachzuzahlen, von oder
namens Unseres vorgenannten Ministers festgesetzt.
Artikel 5.
1. Effekten, welche als Pfand für die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten
Verbindlichkeiten dienen, dürfen ohne Zustimmung des Pfandgebers nur dann
verkauft werden, wenn der Pfandinhaber die von oder namens Unseres genannten
Ministers festgesetzten Bestimmungen beachtet und beim Verkauf dieser Effekten
an der Börse darauf ein Gebot zu einem Kurs abgibt, der nicht niedriger ist
als der von oder namens Unseres genannten Ministers für den Tag des Ver'
kaufs festgesetzte.
2. Sind für eine und dieselbe der in Artikel 4 Absatz 1 angeführten
Verbindlichkeiten Effekten in Pfand gegeben, wovon zwar ein Teil infolg e
Artikel 3, ein anderer Teil aber nicht in den Kurszettel aufgenommen ist, so
können die erstgenannten Effekten unter Beachtung des ersten Absatzes dieses
Artikels besonders verkauft werden.
Artikel 6.
1. Der Pfandinhaber hat — vorbehaltlich der Bestimmung im dritten
Absatz — die Befugnis, die ihm in Pfand gegebenen Effekten mit Ausnahm e
von Losen und Obligationen von Prämienanleihen, ganz oder teilweise seinerseits
bei dritten zu verpfänden; er bleibt trotzdem gegenüber dem Pfandgeber von
verantwortlich.
2. Effekten, welche am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels bereits
Pfand gegeben und von dem Pfandinhaber am genannten Tage bereits weit er
verpfändet waren, gelten als mit Einverständnis des Pfandgebers weiter verpfändet»
unbeschadet der Verantwortlichkeit des Weiterverpfänders.
3. Die in diesem Artikel dem Pfandinhaber gegebene Befugnis kann h eI
den nach Inkrafttreten dieses Artikels in Pfand gegebenen Effekten nur dan 11
ausgeübt werden, wenn sie in dem Verpfändungsvertrage vorgesehen ist.
Artikel 7.
Alle Bestimmungen in Verträgen oder Vorschriften, die den Bestimmung 611
widersprechen, die durch oder infolge dieses Gesetzes getroffen sind oder S e '
troffen wurden, sind ungültig.
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