Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  8.
Bei  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  Unser  genannter  Minister  von
einer  von  uns  benannten  Sachverständigen-Kommission  unterstützt.
Artikel  9.
Dieses  Gesetz  kann  bezeichnet  werden  als  „Börsengesetz  1914".
Artikel  10.
1.  Die  Artikel  4  und  5  dieses  Gesetzes  treten  an  dem  von  Uns  bestimmten
Tage  in  Kraft;  die  übrigen  Artikel  dieses  Gesetzes  treten  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung ­
  in  Kraft.
2.  Sobald  die  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  aufgehört
haben,  soll  den  Generalstaaten  ein  Gesetzesvorschlag  unterbreitet  werden,  wodurch ­
  die  Aufhebung  dieses  Gesetzes  und  somit  der  Übergang  zum  normalen
Zustande  herbeigeführt  werden  soll.
Beauftragen  und  befehlen,  daß  dieses  im  Staatsblatt  veröffentlicht  werden
S °H  und  daß  alle  Minister,  Behörden,  Kollegien  und  Beamten,  die  dieses
angeht,  auf  die  genaue  Ausführung  achten  sollen.
            
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