Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
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2. Die Königliche Verordnung vom 2. August 1914 betreffend die Fälligkeit 
der Handelspapiere. 
3. Die Königliche Verordnung vom 2. August 1914 betreffend die Scheine 
der Nationalbank. 
4. Die Königliche Verordnung vom 3. August 1914, durch welche die Ent 
nahme von Geldern aus Bankdepots beschränkt wird. 
5. Die Königliche Verordnung vom 3. August 1914, die den Durchgangsver 
kehr und die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmunition aller Art untersagt. 
6. Die Königliche Verordnung vom selben Tage, die die Ausfuhr aller 
Stoffe untersagt, die bei der Herstellung von Explosivstoffen sowie bei 
der Herstellung von Kriegsmunition Verwendung finden. 
Art. 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Die Kammern haben angenommen. Ich bestätige, was folgt: 
Art. 1: Während der Dauer des Kriegszustandes wird der Artikel 1244, 
Absatz 2 des code civil für anwendbar erklärt in allen Zivil- und Handelssachen 
und in welchem Stadium die Sache sich befinden mag. 
In dringenden Fällen hat der Vorsitzende des Gerichts durch einstweilige 
Verfügung zu entscheiden, die unbeschadet der Berufung vorläufig vollstreckbar ist. 
Art. 2. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung 
in Kraft. 
Wir verkünden vorliegendes Gesetz und befehlen, daß es mit dem 
Staatssiegel versehen und von dem Amtsblatt veröffentlicht wird. 
Die Kammern haben angenommen. Ich bestätige, was folgt: 
Art. 1. Während der Dauer des Kriegszustandes kann keinerlei Ver 
folgung in Zivil- oder Handelssachen gegen die zu den Fahnen einberufenen 
Bürger ausgeübt werden. 
Art. 2. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung 
in Kraft. 
Wir verkünden vorliegendes Gesetz und befehlen, daß es mit dem Staats 
siegel versehen und von dem Amtsblatt veröffentlicht wird. 
Auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 1914, welches 
insbesondere bestimmt, daß während der Dauer des Kriegszustandes der König 
je nach den Umständen die Erfüllung der Zivil- und Handels-Verbindlichkeiten 
aufschieben kann. 
Im Hinblick auf Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854 betreffend 
die Erfindungs-Patente, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1857 und 
das wie folgt lautet: „Wenn die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1854 
festgesetzte Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wird, 
muß der Patentinhaber nach vorgängiger Benachrichtigung bei Gefahr des
	        
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