BELGIEN
Inhalt im einzelnen
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2. Die Königliche Verordnung vom 2. August 1914 betreffend die Fälligkeit
der Handelspapiere.
3. Die Königliche Verordnung vom 2. August 1914 betreffend die Scheine
der Nationalbank.
4. Die Königliche Verordnung vom 3. August 1914, durch welche die Ent
nahme von Geldern aus Bankdepots beschränkt wird.
5. Die Königliche Verordnung vom 3. August 1914, die den Durchgangsver
kehr und die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmunition aller Art untersagt.
6. Die Königliche Verordnung vom selben Tage, die die Ausfuhr aller
Stoffe untersagt, die bei der Herstellung von Explosivstoffen sowie bei
der Herstellung von Kriegsmunition Verwendung finden.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Die Kammern haben angenommen. Ich bestätige, was folgt:
Art. 1: Während der Dauer des Kriegszustandes wird der Artikel 1244,
Absatz 2 des code civil für anwendbar erklärt in allen Zivil- und Handelssachen
und in welchem Stadium die Sache sich befinden mag.
In dringenden Fällen hat der Vorsitzende des Gerichts durch einstweilige
Verfügung zu entscheiden, die unbeschadet der Berufung vorläufig vollstreckbar ist.
Art. 2. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Wir verkünden vorliegendes Gesetz und befehlen, daß es mit dem
Staatssiegel versehen und von dem Amtsblatt veröffentlicht wird.
Die Kammern haben angenommen. Ich bestätige, was folgt:
Art. 1. Während der Dauer des Kriegszustandes kann keinerlei Ver
folgung in Zivil- oder Handelssachen gegen die zu den Fahnen einberufenen
Bürger ausgeübt werden.
Art. 2. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Wir verkünden vorliegendes Gesetz und befehlen, daß es mit dem Staats
siegel versehen und von dem Amtsblatt veröffentlicht wird.
Auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 1914, welches
insbesondere bestimmt, daß während der Dauer des Kriegszustandes der König
je nach den Umständen die Erfüllung der Zivil- und Handels-Verbindlichkeiten
aufschieben kann.
Im Hinblick auf Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854 betreffend
die Erfindungs-Patente, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1857 und
das wie folgt lautet: „Wenn die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1854
festgesetzte Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wird,
muß der Patentinhaber nach vorgängiger Benachrichtigung bei Gefahr des