Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Die  Bestimmungen  des  Artikels  1  der  Königlichen  Verordnung  vom
6.  August  1914  betreffend  die  Proteste  und  andere  zur  Erhaltung  von  Regressen
vorzunehmenden  Handlungen  werden  wie  folgt  abgeändert:
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  Handlungen  zur
Erhaltung  der  Regresse  vorzunehmen  sind  für  jedes  übertragbare  Papier,
das  jetzt  fällig  ist  oder  vor  dem  13.  September  1914  fällig  wird,  werden  bis
zum  15.  dieses  Monats  verlängert.  Während  dieser  Frist  kann  die  Zahlung  von
Indossanten  und  anderen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Während  derselben  Frist  ist  der  Inhaber  von  der  Verpflichtung  befreit,
die  Zahlung  am  Fälligkeitstage  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,  davon  Nachricht ­
  zu  geben,  daß  das  Papier  am  Wohnsitz  des  Inhabers  gezahlt  werden  kann.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.

Art.  1.  Die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  1.  August ­
  1914  werden  wie  folgt  abgeändert:
Bis  zum  30.  September  1914  einschließlich  brauchen  Anträge  auf  Geldentnahmen ­
  aus  Depots,  die  vor  dem  4.  August  desselben  Jahres  angelegt  worden
sind,  nur  angenommen  werden  bis  zur  Höhe  für  je  15  Tage  von  10  °/o  des
Kredit-Saldos  und  von  1000  Franks  höchstens.
Es  können  jedoch  ohne  Beschränkung  des  Betrages  erfolgen:
1.  Diejenigen  Qeldentnahmen,  die  zur  Zahlung  der  Gehälter  und  Löhne
der  Angestellten  und  Arbeiter  von  industriellen  oder  kaufmännischen
Betrieben  bestimmt  sind.
Die  Entnahme  darf  bei  jedem  Zahlungstermin  den  Betrag  der
Gehälter  und  Löhne  erreichen,  die  durch  die  Personal-Entlöhnungs-Aufstellungen
  nachgewiesen  werden.
Es  werden  für  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  den  Löhnen
gleichgestellt  die  zeitweiligen  Zuwendungen  oder  lebenslänglichen
Renten,  die  den  Opfern  von  Arbeitsunfällen  zustehen  und  die  dem
Depositar  entweder  durch  Verträge  oder  Urteile  oder  durch  die  Bücher
des  Schuldners  in  genügender  Weise  nachgewiesen  werden.
2.  Die  Geldentnahmen,  die  verlangt  werden  von  Unternehmern  von  Arbeiten ­
  und  Lieferungen  zur  nationalen  Verteidigung  zwecks
Zahlung  anderer  Kosten  und  Ausgaben  als  die  in  der  obigen  Ziffer  1
vorgesehenen,  die  zur  Ausführung  dieser  Arbeiten  oder  Lieferungen  erforderlich ­
  sind.
3.  Die  Geldentnahmen,  die  bestimmt  sind  zur  ganzen  oder  teilweisen
Zahlung  von  Steuern,  Abgaben,  Taxen,  Gebühren  und  Pachtzinsen, ­
  auch  wenn  sie  noch  nicht  fällig  sind,  die  dem  Staat,  den
Provinzen  oder  Gemeinden  geschuldet  werden.  Die  Entnahme  hat  zu
erfolgen  mittels  eines  von  dem  Depositar  auf  den  Namen  des  Finanzministers ­
  ausgestellten  Schecks.  Die  auf  diese  Weise  ausgestellten  Schecks
sind  von  den  Einnehmern  oder  öffentlichen  Rechnungsbeamten  als  Barzahlung ­
  anzunehmen.
            
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