Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

21

ausgenommen  ist,  auf  die  Dauer  von  längstens  zwei  Monaten  aufschieben,
soweit  es  sich  nicht  um  die  Pfändung  von  Gegenständen  des  beweglichen
Vermögens  oder  um  die  zwangsweise  Pfandrechtsbegründung  handelt.  Eine
solche  Aufschiebung  ist  unzulässig,  wenn  das  Prozeßgericht  bereits  gemäß
§§15  oder  16  eine  Zahlungsfrist  bewilligt  hat.
(2)  Auf  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen  des
§  15,  Absatz  1  bis  4,  entsprechende  Anwendung.

Richterliche  Stundung  für  den  Kriegsschauplatz.
§  19.
Personen,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  in  einem  Gebiete  haben,  in  dem  infolge  der  kriegerischen
Ereignisse  die  Tätigkeit  des  Gerichtes  zeitweise  eingestellt  wurde,  kann  das  angerufene ­
  Gericht  für  Verpflichtungen  aller  Art  Stundung  gewähren  (§§  15  und  16)
und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile,  die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger
Erfüllung  vereinbart  worden  sind,  mit  Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von
Verzugszinsen,  nicht  eintreten  oder  aufgehoben  werden.  Die  Bestimmungen
^ es  §  18  finden  auf  solche  Personen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Forderung
Anwendung,  zu  deren  Gunsten  Exekution  geführt  wird.

Gegenseitigkeitsrecht.
§  20.
^  Insoweit  Gläubiger,  die  im  Inland  ihren  Wohnsitz  (Sitz)
a Een,  in  einem  anderen  Staate  privatrechtliche  Forderungen
nur  in  geringerem  Ausmaße  oder  unter  weitergehenden  Beschränu
 ngen  geltend  machen  können,  als  in  dieser  Kaiserlichen  Ver-0r
 dnung  bestimmt  ist,  unterliegen  die  Forderungen  von  Gläubig
 ® rn ,  die  in  diesem  Staate  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  den
g  eichen  Einschränkungen.

Schlußbestimmungen.
§  21
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  durch  Verordnung,  die  Ausnahmen  von
der  allgemeinen  Stundungsanordnung,  die  im  §  2,  Z.  1  bis  7,  9  un  ,  tm
ln  den  §§  3  bis  8  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzt  sind,  zu  erweitern
°der  einzuschränken  sowie  die  Bestimmungen  der  §§  9  bis  20  abzuändern  o  er
zu  ergänzen,  soweit  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  dies  erfordern.
§  22.
(1)  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1914
ln  Wirksamkeit.  Gleichzeitig  treten  die  Kaiserliche  Verordnung
v ° m  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216,  und  die  Ministerial-Verordnu
 ng  vom  5.  September  1914,  RGBl.  Nr.  237,  außer  Kraft.
.  .  (2)  Mit  der  Durchführung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  ist  Mein  Justizuunister
  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Ministern  beauftragt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.