Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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3. Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund 
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden 
sind, wenn die Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt 
worden ist oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 
vorzunehmen war; 
4. Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom 
30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, und der Ersatzinstitute (§§ 65 des Gesetzes vom 
16. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 von 1907, und der Kaiserlichen Verordnung 
vom 25. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 138) auf Zahlung der Beiträge zur Kranken- 
und Pensionsversicherung; 
5. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten: 
a) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand 
briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, 
b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und 
gemeinschaftlichen Waisenkassen, 
c) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder 
andere öffentliche Körperschaften, 
d) auf Grund anderer bücherlich sichergesteilter Forderungen; 
6. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes; 
7. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem 
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger 
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An 
weisung (§ 1408 a b G. B.) zustehen; 
8. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen 
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen; 
9. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen 
aus Pfandbriefen, fundierten Bankschuldverschreibungen und Teilschuld 
verschreibungen ; 
10. Forderungen aus Pfanddarlehen der Pfandleihanstalten und ge 
werblichen Pfandleiher; doch darf im Betriebe des Pfandleihergewerbes der 
Verkauf des Pfandstückes nicht früher als sechs Monate nach der ursprünglich 
bestimmten Verfallszeit vorgenommen werden; 
11. Forderungen von Kreditgenossenschaften gegen Personen, die in 
einem öffentlichen oder privaten Dienste dauernd angestellt sind und deren 
Dienstbezüge sich seit dem 1. August 1914 nicht wesentlich vermindert haben, 
auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen aus Darlehen. 
Forderungen aus Versicherungsverträgen. 
§ 3. 
(1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche- 
a) aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder Gewährung v ° n 
Darlehen bis zur Höhe von 500 K und auf Zahlung der Versicherungs 
summe bis zur Höhe von 5000 K, 
b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders 
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme-
	        
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