Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember W14) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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b) zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern und 
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen 
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur 
Übernahme berufene Kasse erforderlich ist, 
c) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, 
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes- und Kommunal 
schulden, ferner von Banken und Anstalten, die Pfandbriefe oder sonstige 
Schuldverschreibungen ausgegeben haben, zur Erfüllung ihrer daraus ent 
standenen Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung, endlich von öffent 
lich-rechtlichen Versicherungsinstituten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen 
gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen oder von privaten 
Versicherungsanstalten bescheinigtermaßen zur Erfüllung der ihnen nach 
§ 2, Z. 6, und § 3 obliegenden Verpflichtungen gefordert wird, 
d) von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird, 
e) von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten Geldern 
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auf 
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auftrag 
geber gefordert wird; 
II. in jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 20 Prozent der am 
1. August 1914 bestandenen Forderungaus laufender Rechnung oder aus 
Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für 
die Aufrechterhaltung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist; 
III. in der Zeit vom 1. Dezember 1914 bis zum 31. Januar 1915 bis zur 
Höhe von 25 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus 
laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rück 
zahlung nachweislich zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Kaiserlichen 
Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender Rechnung 
oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Einlagebuch benötigt wird. 
Zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach Z. 1, Lit. b, obliegenden Verpflichtung 
kann Rückzahlung im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur 
Übernahme berufene Kasse ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag 
gefordert werden. 
(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichneten Beträge können 
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender 
monates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten Beträge nebeneinander 
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die 
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten 
Absatzes verpflichtet ist. 
(4) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender 
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben Kreditstell e 
kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Auszahlung der 
überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht gefordert werden- 
§ 5- 
(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August 1914 
gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von derselben E |n
	        
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