Nachtrag (12. Dezember W14)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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b) zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern und
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur
Übernahme berufene Kasse erforderlich ist,
c) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen,
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes- und Kommunal
schulden, ferner von Banken und Anstalten, die Pfandbriefe oder sonstige
Schuldverschreibungen ausgegeben haben, zur Erfüllung ihrer daraus ent
standenen Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung, endlich von öffent
lich-rechtlichen Versicherungsinstituten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen oder von privaten
Versicherungsanstalten bescheinigtermaßen zur Erfüllung der ihnen nach
§ 2, Z. 6, und § 3 obliegenden Verpflichtungen gefordert wird,
d) von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird,
e) von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten Geldern
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auf
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auftrag
geber gefordert wird;
II. in jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 20 Prozent der am
1. August 1914 bestandenen Forderungaus laufender Rechnung oder aus
Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für
die Aufrechterhaltung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist;
III. in der Zeit vom 1. Dezember 1914 bis zum 31. Januar 1915 bis zur
Höhe von 25 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus
laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rück
zahlung nachweislich zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Kaiserlichen
Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender Rechnung
oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Einlagebuch benötigt wird.
Zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach Z. 1, Lit. b, obliegenden Verpflichtung
kann Rückzahlung im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur
Übernahme berufene Kasse ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag
gefordert werden.
(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichneten Beträge können
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender
monates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten Beträge nebeneinander
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten
Absatzes verpflichtet ist.
(4) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben Kreditstell e
kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Auszahlung der
überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht gefordert werden-
§ 5-
(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August 1914
gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von derselben E |n