Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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(3)  Wird  Teilzahlung  geleistet,  so  ist  auf  dem  Wechsel  zu  vermerken,
wann,  von  wem  und  in  welcher  Höhe  sie  geleistet  worden  ist.  Dem  Zahlenden
ist  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  Quittung  zu  erteilen.
§9.
(1)  Leistet  ein  Rückgriffsverpflichteter  auf  einen  Wechsel,  der  vor  dem
1.  August  1914  fällig  geworden  ist,  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2  und  3),  so  kann
er  außer  dem  Vermerk  nach  §  8,  Absatz  3,  und  der  Quittung  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Protestes  verlangen.  Die  Ausfolgung  der  beglaubigten  Abschrift
ist  auf  dem  Proteste  zu  vermerken.  Ein  Duplikat  oder  mehr  als  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Protestes  für  je  eine  Teilzahlung  darf  nicht  ausgefolgt  werden.
Die  Unterschrift  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  auf  einer  Abschrift  des
Protestes  ersetzt  deren  Beglaubigung.
(2)  Macht  ein  Rückgriffsverpflichteter  den  Ersatz  der  von  ihm  geleisteten
Teilzahlung  gegen  die  Vormänner  oder  den  Akzeptanten  geltend,  so  ist  bei
Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,  die  Quittung  und
die  beglaubigte  Abschrift  des  Protestes,  wenn  jedoch  der  Protest  erlassen  worden
ist,  die  Quittung  und  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels  beizubringen.
§  10.
(1)  Bei  Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden  sind
und  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  ist  die
Nichtleistung  der  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2  und  3)  durch  Protest,  und  zwar
auch  dann  festzustellen,  wenn  der  Protest  erlassen  worden  ist.  Die  Vormänner
sind  gemäß  Artikel  45  bis  47  W.O.  zu  benachrichtigen.
(2)  Bei  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Wechseln  kann  der  Protest  wegen
Nichtleistung  einer  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2  und  3)  ersetzt  werden:
a)  durch  eine  Erklärung  des  Akzeptanten  (Bezogenen),  des  Ausstellers  des
eigenen  Wechsels  oder  des  Domiziliaten,
b)  durch  eine  Erklärung  des  Wechselinhabers,  wenn  auf  ihn  gemäß  §  1
des  Gesetzes  vom  3.  April  1906,  R.  G.  Bl.  Nr.  84,  ein  Scheck  gezogen
werden  kann.
(3)  Die  Erklärung  muß  auf  den  Wechsel  oder  ein  mit  ihm  verbundenes
Blatt  (Allonge)  gesetzt  und  vom  Erklärenden  unterschrieben  werden.  Sie  hat
den  Tag  der  Präsentation  und  die  Bemerkung  zu  enthalten,  daß  die  Zahlung
nicht  geleistet  oder  daß  die  Person,  der  zu  präsentieren  war,  nicht  angetroffen
wurde.  Ist  das  Geschäftslokal  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  die  Wohnung
nicht  zu  ermitteln,  so  findet  die  Vorschrift  des  Absatzes  2,  Lit.  b,  keine  Anwendung. ­

(4)  Leistet  ein  Rückgriffsverpflichteter  Teilzahlung  auf  einen  Wechsel,
der  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden  ist  und  nach  dem  31.  Juli  1914
fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,  so  kann  er  außer  dem  Vermerk  nach  §  8 ’
Absatz  3,  und  der  Quittung  die  Ausfolgung  des  Protestes  über  die  nicht  geleistete ­
  Teilzahlung  oder,  wenn  der  Protest  durch  eine  der  im  Absatz  2  hezeichneten
  Erklärungen  ersetzt  wurde,  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels
verlangen.  Die  Beglaubigung  muß  innerhalb  der  für  die  Protesterhebung  festgesetzten ­
  Frist  bewirkt  werden.  Die  Ausfolgung  der  Abschrift  ist  auf  dem
            
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