Nachtrag (12. Dezember 1914)
GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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6. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;
7. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An
weisung (§ 1408 a b G.B.) zustehen;
8. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus staatsgarantierten Verpflichtungen.
Forderungen aus Versicherungsverträgen.
§ 3.
(1) Von der Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche:
a) aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder Gewährung von
Darlehen bis zur Höhe von 200 K und auf Zahlung der Versicherungs
summe bis zur Höhe von 500 K,
b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme,
c) bei allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zur Höhe
von 400 K.
(2) Die im Vertrage an die gänzliche oder teilweise Nichtleistung einer
Lebensversicherungsprämie geknüpften Rechtsnachteile kann der Versicherer
vom zweiten Versicherungsjahre angefangen während der Dauer der Wirksam
keit dieser Verordnung nicht geltend machen, es sei denn, daß der Versiche
rungsnehmer binnen 14 Tagen nach Ablauf der vertragsmäßigen, für die Zah
lung der Prämie festgesetzten Nachfrist erklärt hat, die Versicherung nicht
fortzusetzen. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht recht
zeitig abgegeben, so ist er zur Zahlung der Prämie verpflichtet.
(3) Die Bestimmungen des zweiten Absatzes finden auf die zwischen
dem 1. August 1914 und dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung
fällig gewordenen Prämien mit der Änderung Anwendung, daß die vierzehn
tägige Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu laufen beginnt-
Forderung aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebücher.
§ 4.
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen geg en
Kassenscheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines
Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe v0tl
3 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens
aber von 400 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen
(Gesetz vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2 P f0 '
jener Forderung, mindestens aber von 200 K und bei Raiffeisenkassen
Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.