Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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(2)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender ­
  Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben
Kreditstelle  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die  Auszahlung ­
  der  überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht  gefordert ­
  werden.
§  5.
Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem  1.  August
J 914  gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  von  derselben ­
  Einlage  innerhalb  eines  Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken
sowie  Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Flöhe  von  200  K,  bei  anderen  Kreditstellen
ftdt  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  100  K  und  bei
Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.

§  6.
Hat  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlage
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  gezahlt,  als  jeweils  nach  den
§§  3  und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.  G.  Bl.  |Nr.  216,
und  nach  den  §§  4  und  5  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,  R.  G.  Bl.
Nr.  279,  und  dieser  Verordnung  zurückgefordert  werden  konnte,  so  kann  sie
den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  auch  in  einem  späteren
Kalendermonat  einrechnen.

Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.
§  7-ode
  . F ° rderun S en  ai d  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an  Steuern
d ^ en tlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung  nach  den  Bestimmungen
j  “  N  genießen  aber  im  Konkurse  und  im  Exekutionsverfahren  das  Vorrecht
r  beri chtigten  Forderung.

Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.

,  unterschied  des  Zahlungs-(1)
  Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  p rote sterhebung  ein
ortes  und  des  Ausstellungstages,  der  Präsenta  lon  erw indliches  Hindernis
infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  prist  für  die  Präsen-(höhere
  Gewalt)  entgegen,  so  wird  die  Zahlungszei  ,  p.^^.Hebung  um  so  vie
Nation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  für  des  Hindernisses  die
hinausgeschoben,  als  erforderlich  ist,  um  nach  eg  ^  ^jg  z um  Ablaufe
wechselrechtliche  Handlung  vorzunehmen,  mindestens  . gt  das  Hinderen ­
  10  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hindernisses,  rn
nis  und  dessen  Dauer,  soweit  als  tunlich,  festzustellen.
            
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