Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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(2)  Für  Wechsel  und  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Ausstellungstages,
die  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  zahlbar  sind,  ferner  für  Wechsel  und
Schecks,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  ausgestellt  worden  und  in
Galizien  oder  in  der  Bukowina  zahlbar  sind  oder  deren  Bezogener,  und  bei
eigenen  Wechseln,  deren  Aussteller  in  diesem  Gebiete  wohnhaft  ist  (Art.  4,
Z.  8,  und  Art.  97  WO.),  wird  der  Zahlungstag  und  die  Frist  für  die  Präsentation ­
  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  vorläufig  auf  1.  Februar  1915
hinausgeschoben.  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die
Protesterhebung.
Zinsenvergütung  und  Kassaskonto.
§  9.
(1)  Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  (§§  1,  3,  4,  5  und  8)
die  Zahlung  hinausgeschoben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem
Vertrage  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.
(2)  Bei  Berechnung  des  Betrages,  der  aus  einer  gestundeten  Forderung
nach  Ablauf  der  Stundung  zu  leisten  ist,  darf  im  Zweifel  der  Kassaskonto
nicht  abgezogen  werden.
Verjährungs-  und  Klagefristen.
§  io.
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährungsfrist ­
  und  der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet.

Kündigung  und  vereinbarte  Rechtsnachteile.
§  11.
(1)  Die  Kündigung  einer  Geldforderung,  die,  wenn  sie  fällig  wäre,  der
Stundung  unterläge,  ist  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Oktober  1914  erklär!
worden  wäre,  wenn  die  Kündigung  zwischen  dem  1.  August  und  den 1
28.  September  1914  erklärt  worden  ist,  und  als  ob  sie  am  1.  Dezember  191^
erklärt  worden  wäre,  wenn  sie  zwischen  dem  29.  September  1914  und  dem
der  Kundmachung  dieser  Verordnung  vorangehenden  Tage  erklärt  worden
ist;  jedoch  können  von  einer  auf  diese  Weise  fällig  gewordenen  Geld'
forderung  während  der  Zeit,  um  die  durch  die  Stundung  die  Zahlung  des
fälligen  Betrages  hinausgeschoben  wird,  nur  die  nach  dem  Vertrage  S e
Führenden  Zinsen  gefordert  werden.
(2)  Eine  zwischen  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Verordnung
und  dem  31.  Januar  1915  erklärte  Kündigung  einer  Geldforderung,  die,  w ßö
sie  fällig  wäre,  der  Stundung  unterläge,  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  a
1.  Februar  1915  erklärt  worden  wäre.
(3)  Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung
Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  von  Forderungen  der  in  §  1,  Absatz  1>  ^
zeichneten  Art  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung  oder
            
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