Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, mit 
Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, nicht eintreten oder 
aufgehoben werden. 
§ 16. 
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen 
wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen un 
verhältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungen, die gemäß 
§§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen sind, im Urteil eine längere als 
die gesetzmäßige Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch die für ge 
stundete Forderungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende Stundungsfrist 
nicht überschreiten. Eine richterliche Stundung, die auf die längste, nach 
den zur Zeit ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften zulässige Dauer 
gewährt wurde, gilt als bis einschließlich 31. Januar 1915 verlängert; das 
Gericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers und nach Einvernehmung 
des Schuldners (§ 56 E. O.) eine Abkürzung der Frist beschließen. 
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen 
Antrag stützt, glaubhaft zu machen. 
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits 
leistung abhängig machen. 
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der richterlichen 
Stundung findet kein Rechtsmittel statt. 
(1) Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel 
der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des 
Gläubigers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer 
Zahlungsfrist für eine gemäß §§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen 
Schuldverbindlichkeit beantragen. 
(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden 
Anerkenntnisurteil oder, wenn die Parteien in einem über die Schuldverbind' 
lichkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung 
einer Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die 
Zahlungsfrist zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner 
dem Gläubiger zu ersetzen. 
(3) Die Bestimmungen des § 16 finden entsprechende Anwendung. 
§ 18. 
(1) Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter de* 1 
im § 16, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten 
einer Forderung, die gemäß §§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen 1 ’ 
auf die Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben und die Aufhebung 
bereits vollzogener Exekutionsakte auch ohne die in § 43, Absatz 2, E- ' 
verlangte Sicherheitsleistung anordnen. Eine solche Aufschiebung i st 
zulässig, wenn das Prozeßgericht bereits gemäß §§ 16 oder 17 eine Zahlung 
frist bewilligt hat.
	        
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