Nachtrag (12. Dezember 1914)
GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, mit
Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, nicht eintreten oder
aufgehoben werden.
§ 16.
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen
wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen un
verhältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungen, die gemäß
§§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen sind, im Urteil eine längere als
die gesetzmäßige Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch die für ge
stundete Forderungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende Stundungsfrist
nicht überschreiten. Eine richterliche Stundung, die auf die längste, nach
den zur Zeit ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften zulässige Dauer
gewährt wurde, gilt als bis einschließlich 31. Januar 1915 verlängert; das
Gericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers und nach Einvernehmung
des Schuldners (§ 56 E. O.) eine Abkürzung der Frist beschließen.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits
leistung abhängig machen.
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der richterlichen
Stundung findet kein Rechtsmittel statt.
(1) Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel
der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des
Gläubigers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist für eine gemäß §§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen
Schuldverbindlichkeit beantragen.
(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
Anerkenntnisurteil oder, wenn die Parteien in einem über die Schuldverbind'
lichkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung
einer Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die
Zahlungsfrist zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner
dem Gläubiger zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 finden entsprechende Anwendung.
§ 18.
(1) Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter de* 1
im § 16, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten
einer Forderung, die gemäß §§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen 1 ’
auf die Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben und die Aufhebung
bereits vollzogener Exekutionsakte auch ohne die in § 43, Absatz 2, E- '
verlangte Sicherheitsleistung anordnen. Eine solche Aufschiebung i st
zulässig, wenn das Prozeßgericht bereits gemäß §§ 16 oder 17 eine Zahlung
frist bewilligt hat.